Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

268  Nr.  51.  1918.

tracht.  Im  Falle  des  Todes  eines  Lehrers  bezw.  einer  Lehrerin  aber  werden
für  die  Dauer  der  Gnadenvierteljahre  oder  Monate  diese  Kriegsteuerungszulagen
  nicht  mehr  gewährt.

Vermehrt  sich  die  Zahl  der  für  die  Gewährung  der  Zulagen  in  Betracht
kommenden  Kinder,  so  sind  die  Zulagen  vom  ersten  des  Monats  ab  zu  bewilligen,
  in  dem  die  Vermehrung  stattgefunden  hat.

Bei  Entlassung  eines  Lehrers  aus  dem  Heeresdienst  usw.  ist  die  Kriegsteuerungszulage
  von  Beginn  desjenigen  Monats  an  zu  gewähren,  in  dem  die
Entlassung  erfolgt  und  die  militärischen  Gebührnisse  nicht  mehr  zum  vollen  Monatsbetrage
  ausgezahlt  werden.

§  7.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  haben  sofort  der  am.  Schluß  dieses  Paragraphen
  genannten  Stelle  eine  Aufzeichnung  über  ihre  Familienverhältnisse  nach
dem  Stande  vom  24.  bezw.  1.  Oktober  1917  zu  übergeben.  Daraus  muß  ersichtlich
  sein,  ob  der  Lehrer  bezw.  die  Lehrerin  verheiratet,  ledig,  verwitwet  oder  geschieden
  ist,  und  wieviele  Kinder  er  unentgeltlich  zu  unterhalten  hat.  Die  Kinder
  sind  unter  Angabe  ihres  Geburtstages  und  -Jahres  einzeln  aufzuführen.
Dabei  sind  —  für  jedes  Kind  besonders  —  die  Gründe  anzugeben,  wegen  deren
sie  von  den  Eltern  noch  unentgeltlich  unterhalten  werden  müssen.

In  einer  weiteren  Aufzeichnung  haben  die  Lehrer  bezw.  die  Lehrerinnen
diejenigen  Naturalien  unter  Angabe  de  veranschlagten  Wertes  anzugeben,  deren
Mehrwert  sie  sich  nach  der  Vorschrift  in  §  5  dieser  Verordnung  anrechnen  lassen

üssen.
Alle  Veränderungen,  die  auf  die  Höhe  der  Kriegsteuerungszulage  von  Einfluß
  sind,  sind  zur  Vermeidung  von  Weiterungen  von  den  Lehrern  bezw.  den
Lehrerinnen  sowie  von  den  Angehörigen  der  zum  Heeresdienst  usw.  eingezogenen
Lehrer  der  genannten  Stelle  umgehend  und  ohne  besondere  Aufforderung  mitzuteilen.


Die  vorgeschriebenen  Aufzeichnungen  und  Veränderungsanzeigen  haben  zu
übergeben

a)  die  Lehrer  an  der  Volks=  und  Bürgerschule  des  ritterschaftlichen  Fleckens
Klütz:  der  Ortsobrigkeit  über  Klütz;

b)  die  Lehrer  an  den  Landschulen  der  drei  Landesklöster:  den  Klosterämtern;


I)  die  Lehrer  an  den  Landschulen  des  Klosters  zum  Heiligen  Kreuz:  dem
Provisorat;