Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 51. 1918. 30# 
d) die Lehrer an den Landschulen des der Georgenkirche zu Parchim ge- 
hörenden Gutes Bergrade: der-Superintendentur Parchim; 
e) die Lehrer an den Landschulen der Kämmerei= und Okonomiegüter der 
Städte sowie der Wismarschen Hebegüter: den Magistraten; 
f) die Lehrer an den sonstigen ritterschaftlichen Landschulen: den Guts- 
obrigkeiten. 6 
Für die zum Heeresdienst usw. eingezogenen Lehrer (8 3) haben die vor- 
stehend genannten Behörden von Amtswegen die für die Berechnung der Kriegs- 
teuerungszulage notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Vorschriften unter 
Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums vom 20. De- 
zember 1917 (Rbl. Nr. 222 S. 1581) sind entsprechend anzuwenden. 
88. 
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die Lehrer und Lehrerinnen an 
der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz sind von der 
Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen, die die Bestimmungen dieser Verordnung 
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, in Zwei- 
felsfällen jedoch die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter- 
richtsangelegenheiten, einzuholen hat. 1 
Die Zulagen sind zugleich mit den den Lehrern und. Lehrerinnen zu- 
stehenden Gehalten für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter 
Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit. 
Insoweit den in Absatz 1 genannten Lehrern und Lehrerinnen bereits 
Kriegsteuerungszulagen gewährt werden, können diese auf die nach Maßgabe 
der gegenwärtigen Verordnung zu gewährenden Zulagen in Anrechnung ge- 
bracht werden. 
89. 
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die ritter= und landschaftlichen 
Landschullehrer und Lehrerinnen werde nach dem jährlichen Bedarf durch eine 
Steuer aufgebracht, die in gleicher Weise zu entrichten und an den Landkasten 
einzuzahlen ist, wie die in § 18 der Verordnung vom 28. April 1908, be- 
treffend die Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Land- 
schulen (Rbl. Nr. 17 von 1908 S. 184), vorgeschriebene Steuer. 
Voon den zum gräflich Bothmerschen Fideikommiß gehörigen ritterschaft- 
lichen Landgütern und Ortschaften ist, soweit sie in der Klützer Fleckenschule ein- 
geschult sind, die in Absatz 1 genannte Steuer nicht zu entrichten.
	        
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