Nr. 51. 1918. 30#
d) die Lehrer an den Landschulen des der Georgenkirche zu Parchim ge-
hörenden Gutes Bergrade: der-Superintendentur Parchim;
e) die Lehrer an den Landschulen der Kämmerei= und Okonomiegüter der
Städte sowie der Wismarschen Hebegüter: den Magistraten;
f) die Lehrer an den sonstigen ritterschaftlichen Landschulen: den Guts-
obrigkeiten. 6
Für die zum Heeresdienst usw. eingezogenen Lehrer (8 3) haben die vor-
stehend genannten Behörden von Amtswegen die für die Berechnung der Kriegs-
teuerungszulage notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Vorschriften unter
Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums vom 20. De-
zember 1917 (Rbl. Nr. 222 S. 1581) sind entsprechend anzuwenden.
88.
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die Lehrer und Lehrerinnen an
der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz sind von der
Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen, die die Bestimmungen dieser Verordnung
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, in Zwei-
felsfällen jedoch die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter-
richtsangelegenheiten, einzuholen hat. 1
Die Zulagen sind zugleich mit den den Lehrern und. Lehrerinnen zu-
stehenden Gehalten für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter
Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit.
Insoweit den in Absatz 1 genannten Lehrern und Lehrerinnen bereits
Kriegsteuerungszulagen gewährt werden, können diese auf die nach Maßgabe
der gegenwärtigen Verordnung zu gewährenden Zulagen in Anrechnung ge-
bracht werden.
89.
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die ritter= und landschaftlichen
Landschullehrer und Lehrerinnen werde nach dem jährlichen Bedarf durch eine
Steuer aufgebracht, die in gleicher Weise zu entrichten und an den Landkasten
einzuzahlen ist, wie die in § 18 der Verordnung vom 28. April 1908, be-
treffend die Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Land-
schulen (Rbl. Nr. 17 von 1908 S. 184), vorgeschriebene Steuer.
Voon den zum gräflich Bothmerschen Fideikommiß gehörigen ritterschaft-
lichen Landgütern und Ortschaften ist, soweit sie in der Klützer Fleckenschule ein-
geschult sind, die in Absatz 1 genannte Steuer nicht zu entrichten.