Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1867.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des.
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1867.
2.  Febr.

1867.
2.  März.

3.  April.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
in  die  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten
  Candestheile  der  Großherzoglich  Hessischen
Provinz  Oberhessen,  sowie  in  das  Gebiet
der  vormaligen  Landgrafschaft  Hessen=  Homburg)
  einschließlich  des  Ober-  Amtsbezirkes
Meisenheim.

Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  direkten  Besteuerung
  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen.


Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  'uubekugten
Aneignung  von  Bernstein,  und  die  Abän.
derung  der  Bestimmungen  im  Zusatz  228.  des
Ostpreußischen  Provinzialrechtes.

Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden
  in  dem  vormaligen  Kurfürstenthume
  Hessen,  in  dem  vormaligen  Herzogthume
  Nassau,  in  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  und  in  den  bisher  Bayerischen
und  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung
der  Forste  Treis  und  Ebsdorf  binschnich
der  darin  vorkommenden  Forst-,  Jagd-  und
Fulschfreifterel  an  das  Insiramt  in  Fron

ausen.

Verordnung,  betreffend  eine  Ergänzung  des  für
das  Gebiet  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt
  bestehenden  Gesetzes  über  das  Verfahren
in  Strafsachen  vom  16.  September  1856.

Allerhöchster  Erlaßt,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Statuts  der  =  Provinzial-Aktienbank
  des  Großherzogthums  Posenin
  Posen,  nebst  revidirtem  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
andgemeinde-Ordnung  für  die  Provinz
Westphalen  vom  19.  März  1856.  an  die  Stadtgemeinde
  Hallenberg  im  Kreise  Brilon  des
Regierungebezirks  Arnsberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
des  F.  4.  des  Regulativs  vom  11.  Mai  1849.
wegen  Aschähun  des  durch  die  Schlesische
Landschaft  zu  beleihenden,  nicht  inkorporirten
  Grundeigenthums.

 

"7.

20.

21.

 

6558.

6561.

6563.

6565.

6587.

 

2°

242-243.

269-271.

273-278.

278.

279.

281-300.

352.

392.