Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ri. 55. 2 
* 4 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 23. März 1918. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses. (2) Be- 
kanntmachung, betreffend das Schlachten von trächtigen Ziegen. (3) Be- 
kanntmachung, betreffend Abmeldebescheinigungen. 
  
  
  
II. Abteilung 
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1918 über die Bekämpfung des Kartoffel- 
krebses. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Bekämpfung von Pflanzen- 
krankheiten vom 30. August 1917 (RGl. S. 745) wird folgendes bestimmt. 
81. 
Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unter- 
liegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kar- 
toffelkrebses. 
Die Aufsicht üben die Ortspolizeibehörden, sowie die landw. Versuchs- 
station, Abteilung für Pflanzenschutz (vergl. Bekanntmachung vom 26. Oktober 
1903, Rbl. Nr. 37) aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Kartoffelpflan- 
zen und deren Teile, insbesondere Knollen in angemessenem Umfange für die er- 
forderlichen Untersuchungen entnommen werden. 
82. 
Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder eingelagerten Kar- 
toffeln sind sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht liegt 
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