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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 23. März 1918.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses. (2) Bekanntmachung,
betreffend das Schlachten von trächtigen Ziegen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Abmeldebescheinigungen.
II. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1918 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten
vom 30. August 1917 (RGl. S. 745) wird folgendes bestimmt.
81.
Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unterliegen
der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Die Aufsicht üben die Ortspolizeibehörden, sowie die landw. Versuchsstation,
Abteilung für Pflanzenschutz (vergl. Bekanntmachung vom 26. Oktober
1903, Rbl. Nr. 37) aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Kartoffelpflanzen
und deren Teile, insbesondere Knollen in angemessenem Umfange für die erforderlichen
Untersuchungen entnommen werden.
82.
Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder eingelagerten Kartoffeln
sind sofort der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht liegt
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