Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  23.  März  1918.
Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  des  Kartoffelkrebses.  (2)  Bekanntmachung,

  betreffend  das  Schlachten  von  trächtigen  Ziegen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Abmeldebescheinigungen.

 

 

 

II.  Abteilung

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  März  1918  über  die  Bekämpfung  des  Kartoffelkrebses.


Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bekämpfung  von  Pflanzenkrankheiten
  vom  30.  August  1917  (RGl.  S.  745)  wird  folgendes  bestimmt.

81.

Die  mit  Kartoffeln  bebauten  Felder  und  die  Vorräte  an  Kartoffeln  unterliegen
  der  amtlichen  Beaufsichtigung  zum  Zwecke  der  Bekämpfung  des  Kartoffelkrebses.


Die  Aufsicht  üben  die  Ortspolizeibehörden,  sowie  die  landw.  Versuchsstation,
  Abteilung  für  Pflanzenschutz  (vergl.  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober
1903,  Rbl.  Nr.  37)  aus.  In  Ausführung  der  Aufsicht  dürfen  Kartoffelpflanzen
  und  deren  Teile,  insbesondere  Knollen  in  angemessenem  Umfange  für  die  erforderlichen
  Untersuchungen  entnommen  werden.

82.
Krebsverdächtige  Erscheinungen  an  ausgepflanzten  oder  eingelagerten  Kartoffeln
  sind  sofort  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.  Die  Anzeigepflicht  liegt
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