Nr. 55. 1918. 397
(3) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Abmelbebescheinigungen.
Zu den im Rundschreiben des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom
4. Mai 1915 — All 3928 — festgesetzten Grundsätzen — vol. Rbl. Nr. 93 von
1917 —. ist vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts mittels Rund-
schreibens vom 21. Februar 1918 — All 1568 — ergänzend bestimmt, daß
im Falle des Reiseverkehrs den Reisenden auf ihren Antrag heimische Nah-
vungsmittelkarten (z. B. für Nährmittel) belassen werden dürfen, daß aber Art
und Umfang und Dauer einer solchen fortdauernden Versorgung auf den Ab-
meldebescheinigungen mit genauer Angabe zu vermerken sind, so daß im Gast-
orte die gleiche Versorgung nicht nochmals in Anspuuch genommen werden kann.
Der GCastort bleibt selbstverständlich zur Versorgung dann verpflichtet, wenn
laut Abmeldeschein diese heimische Versorgung nicht fortbenutzt wird.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß diese Bestimmungen nicht von
seiten der Kommunalverbände zu generellen Regelungen benutzt werden dürfen,
sondern lediglich zur Berücksichtigung von Wünschen Geltung haben sollen, die
von Reisenden bei der Abforderung einer Abmeldebescheinigung geäußert
werden.
Schwerin, den 20. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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