Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  55.  1918.  397

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Abmelbebescheinigungen.

Zu  den  im  Rundschreiben  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  vom
4.  Mai  1915  —  All  3928  —  festgesetzten  Grundsätzen  —  vol.  Rbl.  Nr.  93  von
1917  —.  ist  vom  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  mittels  Rundschreibens
  vom  21.  Februar  1918  —  All  1568  —  ergänzend  bestimmt,  daß
im  Falle  des  Reiseverkehrs  den  Reisenden  auf  ihren  Antrag  heimische  Nahvungsmittelkarten
  (z.  B.  für  Nährmittel)  belassen  werden  dürfen,  daß  aber  Art
und  Umfang  und  Dauer  einer  solchen  fortdauernden  Versorgung  auf  den  Abmeldebescheinigungen
  mit  genauer  Angabe  zu  vermerken  sind,  so  daß  im  Gastorte
  die  gleiche  Versorgung  nicht  nochmals  in  Anspuuch  genommen  werden  kann.
Der  GCastort  bleibt  selbstverständlich  zur  Versorgung  dann  verpflichtet,  wenn
laut  Abmeldeschein  diese  heimische  Versorgung  nicht  fortbenutzt  wird.

Ausdrücklich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  diese  Bestimmungen  nicht  von
seiten  der  Kommunalverbände  zu  generellen  Regelungen  benutzt  werden  dürfen,
sondern  lediglich  zur  Berücksichtigung  von  Wünschen  Geltung  haben  sollen,  die
von  Reisenden  bei  der  Abforderung  einer  Abmeldebescheinigung  geäußert
werden.

Schwerin,  den  20.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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