Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  56.  1918.

den,  weun  sie  die  Aussicht  gewähren,  daß  sie  am  Schlusse  des  Schuljahres
  mit  Wahrscheinlichkeit  die  Reife  für  die  höhere  Klasse  erlangt
hätten.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  Schülern,  welche  die
regelrechte  Versetzung  aus  der  Obertertia  nach  der  Untersekunda  erlangt
  haben,  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst  und  das  Zeugnis  der  vorzeitigen  Versetzung
  nach  Obersekunda  erteilt  werden,  wenn  sie  entweder  zwei
Monate  mit  Erfolg  am  Unterricht  der  Untersekunda  teilgenommen
oder  eine  Notschlußprüfung  abgelegt  haben.  An  sechsstufigen  höheren
Lehranstalten  haben  alle  Schüler  die  Notschlußprüfung  abzulegen,
wenn  sie  die  oben  bezeichnete  Vergünstigung  erhalten  wollen.

Das  zu  1  und  2  Gesagte  gilt  auch  für  Schüler,  die  als  Fahnenjunker

in  das  Heer  eingestellt  werden,  sofern  Angehörige  ihrer  Jahresklasse
bereits  einberufen  sind.

Schüler,  die  auf  diese  Weise  das  Zeugnis  über  die  vorzeitige  Versetzung
  nach  Oberprima  erhalten,  können  auf  Befreiung  von  der
Fähnrichsprüfung  im  Sinne  der  Ziffer  S8c  des  Teils  I  der  Offizier-Ergänzungsvorschrift
  aber  nur  dann  rechnen,  wenn  sie  wenigstens
zwei  Moante  lang  am  Unterricht  der  Unterprima  teilgenommen
haben.

Schüler,  die  als  Fahnenjunker  in  das  Heer  eintreten,  bevor  ihre  Jahresklasse

  einberufen  ist,  können:
2)  falls  sie  die  regelrechte  Versetzung  nach  Oberprima  erreicht  haben,
vom  1.  Juni  1918  ab  zur  Notreifeprüfung  zugelassen  werden,
b)  falls  sie  die  regelrechte  Versetzung  nach  Unterprima  erlangt
haben,  von  demselben  Zeitpunkt  ab  vorzeitig  nach  Oberprima
versetzt  werden,  wenn  sie  die  Aussicht  gewähren,  daß  sie  am
Schlusse  des  Schuljahres  mit  Wahrscheinlichkeit  die  Reife  für

diese  Klasse  erreicht  hätten.

Auff  Schüler,  die  als  Veterinäraspiranten  in  das  Heer  eintreten,  findet

die  Vorschrift  zu  4  a  gleiche  Anwendung.

Schülern,  die  als  Kriegsfreiwillige  in  das  Heer  eintreten,  ferner  solchen

Schülern,  die  vor  der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse  beabsichtigen,
als  Fahnenjunker  einzutreten,  die  aber  die  regelrechte  Versetzung  nach
der  Unterprima  noch  nicht  erreicht  haben,  werden  die  Vergünstigungen
dieses  Erlasses  nicht  gewährt.