Nr. 58. · 106
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 26. März 1918.
Inhalt.
II Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Melde-
pflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige Ablieferung auch
von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickel-
legierungen, Aluminium und Zinn.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 26. März 1918, betreffend Beschlagnahme, Enteig-
nung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige Abliefe-
rung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel,
Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
9. Armeekorps zu Altona vom heutigen heutigen Tage, betr. Beschlagnahme,
Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige
Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen,
Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn, wird unter Bezugnahme auf
die diesseitigen Bekanntmachungen vom 15. März 1916 (Rbl. Nr. 45), vom
13. Februar 1917 (Rbl. Nr. 26) und vom 10. Mai 1917 (Rbl. Nr. 77) hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
.Die diesseitigen Bekanntmachungen vom 20. Juni 1917 in Nr. 102 des
Regierungsblatts und vom 2. Oktober 1917 in Nr. 171 des Regierungsblatts
treten mit dem heutigen Tage außer Kraft. "
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