Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 58. 1918. 413 
die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst freigemacht, aber erst 
abgeliefert werden können, nachdem der notwendige Ersatz beschafft ist 
(Reihe II1), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb der Ersatz- 
stlücke möglich gemac#t ist, 
die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden müssen, und für die 
ein vorheriger Ersatz notwendig ist (Reihe IV), innerhalb angemessener Frist, 
nachdem der Ermerb von Ersatzstücken und der Ausbau möglich gemacht sind, 
zur Ablieferung zu bringen. « 
Die Zugehörigkeit enteigneter Gegenstände zu den Reihen 1 bis IV ist aus § 3 
zu entnehmen. In Zweifelsfällen entscheiden die beauftragten Behörden nach eigenem 
pflichtgemäßen Ermessen. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeliefert 
oder zum Ausbau (§ 9) angemeldet sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen 
abgeholt und nötigenfalls auch ausgebaut werden. " 
§8. 
Ersatzbeschaffung. 
Für die Gegenstände der Reihen I und II (§ 3) kommt behärdliche Beschaffung 
von Ersatzgegenständen oder von Material zur Herstellung solcher nicht in Frage. 
Die Beschaffung von Ersatzgegenständen oder von Material zur Herstellung solcher 
für die unter Reihe III und IV (§ 3) genannten Gegenstände regelt die Metall-Ersatz- 
stelle bei der Metall-Mobilmachungsstelle durch Vermittlung der beauftragten Behörden. 
§* 9. 
Ausbau. 
Für den durch den Besitzer selbst bewirkten Ausbau von Gegenständen der 
Reihen II und IV (5 3) wird ein Betrag von 1 Mark für das Kilogramm vergütet. 
Für den Einbau von Ersatzgegenständen wird keine Vergütung gezahlt. 
JIcst es dem Besitzer nicht möglich, den Ausbau dieser Gegenstände selbst zu be- 
wirken, so muß er dies, unbeschadet seiner Ausbau= und Ablieferungspflicht, der beauf- 
tragten Behörde rechtzeitig anzeigen und die kostenlose Gestellung von Ausbauhilfe 
beantragen. 
5 10. 
üÜübernahmepreis. 
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Übernahmepreis für die nach 
5 5 enteigneten Gegenstände wird folgendermaßen festgesetzt: 
für das Kilogramm Metall ohne Beschläge: 
Kupfer 6 Mark, 
Kupferlegierungen 
a) von Fenstergriffen und Fensterknöpfen (8 3 Ifb. Nr. 35 
und 49) sowie von Türknöpfen, Türklinken usw. ein- 
schließlich der Unterlagscheiben usw. (§ 3 lfd. Nr. 42 
und 55) 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.