Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

420 Nr 50 1918. 
5 1. 
Kuhhalter, 
a) die ihre Milchwirtschaft am Orte einer Molkerei oder bis zu einem Kilo- 
meter Weges von der Molkerei entfernt betreiben oder 
b) dercn Milchwirtschaft zwar in größerer Entfernung von einer Molkerei 
betrieben wird, für die aber die Lieferung der Milch an die Molkerei am 
Orte der Milchwirtschaft oder bis zu einem Kilometer Weges von ihr ent- 
fernl ermöglicht wird, 
sind verpflichtet, die in ihrem Betriebe gewonnene Milch an die Molkerei zu liefern. 
Sie dürfen für ihre Haushalts= und diejenigen Wirtschaftsangehörigen, bei 
weichen herkömmlich die Gewährung von Vollmilch einen Teil der Entlohnung bildet, 
läglich höchstens einen halben Liter Milch zurückbehalten, insgesamt jedoch nicht mehr 
als 10 Liter. Schnitter, sogenannte Saisonarbeiter und Kriegsgefangene sind nicht 
Haushalts= oder Wirtschaftsangehörige im Sinne dieser Vorschrift. 
Sie dürfen ferner für ihre Arbeitnehmer, die Anspruch auf Haltung einer Kuh 
haben, statt dessen aber gegen Abgabe einer gewissen Menge Vollmilch die Kuhhallurg 
der Dienstherrschaft überlassen haben (Deputatisten, Tagelöhner, Vorschnitter), täglich 
das Milchdeputat zurückbehalten, und zwar in einer Menge von einem halben Liter für 
die Person, jedoch nicht mehr als drei Liter für den Haushalt. Die Arbeitnehmer haben 
alsdann aber kein Recht auf Gewährung von Milch= oder Fettkarten. 
Die Molkerei ist verpflichtet, die ihr gelieferte Milch und im Falle von § 2 auch 
Sahne oder Butter zur Verarbeitung anzunehmen. 
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb, 
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als 
4000 Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei 
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
* 2. 
Den Kuhhaltern kann von der Kreisbehörde gestattet werden, statt Milch Sahne 
oder Butter zu liefern. Sie können in Ausnahmefällen auch ganz von der Lieferungs- 
pflicht entfreit werden, haben alsdann aber kein Recht auf Gewährung von Milch= oder 
Fettkarten, auch nicht während der Zeit des Trockenstehens ihrer Kühe. 
3. 
Verträge zwischen Kuhhaltern und Molkereien bleiben unberührt, soweit sie die 
Kuhhalter mindestens in dem in § 1 genannten Umfange zur Milchlieferung ver- 
pflichten. Haben Kuhhalter einer Molkerei nach deren Satzung oder vertragsmäßig 
Sahne statt Milch zu liefern, so soll diese Lieferung weiter zulässig sein, solange nicht 
die Kreisbehörde die Lieferung von Milch statt Sahne anordnet. 
* 4. 
Die Kreisbehörde kann die Verfütterung von Vollmilch an Schweine bis zu 
6 Wochen für die Fälle gestatten, wenn das Muttertier eingegangen ist oder nicht ge- 
nügend Milch gibt. Zur Aufzucht von Kälbern dürfen insgesamt nicht mehr als 
130 Liter für ein Kalb verwandt werden.
	        
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