Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.“59.  419

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Merklenburg  ·  Schwerin.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  26.  März  1918.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  und  von
Butter  an  Sammelstellen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung
von  Magermilch  zur  Herstellung  von  Käse  und  Quark.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Regelung  des  Milchverkehrs.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  zur  Durchführung
von  Vorschriften  des  Kriegsernährungsamtes  und  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Lieferung  von  Milch  an
Molkereien  und  von  Butter  an  Sammelstellen.
Nahhstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
cherin  vom'  8.  März  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  20.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916,  der
Verordnung  des  Kriegsernährungsamtes  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den
Verkehr  mit  Milch  vom  3.  November  1917  sowie  der  ergangenen  Ausführungsvorschriften,
  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volkzernährung  unter  Aufhebung  ihrer  Bekanntmachung,
  betreffend  Lieferung  von  Milch  an  Molkereien  und  von  Butter  an
Sammelstellen  vom  17.  April  1917  folgende  Bestimmungen:

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