Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

420  Nr  50  1918.

5  1.
Kuhhalter,
a)  die  ihre  Milchwirtschaft  am  Orte  einer  Molkerei  oder  bis  zu  einem  Kilometer
  Weges  von  der  Molkerei  entfernt  betreiben  oder
b)  dercn  Milchwirtschaft  zwar  in  größerer  Entfernung  von  einer  Molkerei
betrieben  wird,  für  die  aber  die  Lieferung  der  Milch  an  die  Molkerei  am
Orte  der  Milchwirtschaft  oder  bis  zu  einem  Kilometer  Weges  von  ihr  entfernl
  ermöglicht  wird,
sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Betriebe  gewonnene  Milch  an  die  Molkerei  zu  liefern.

Sie  dürfen  für  ihre  Haushalts=  und  diejenigen  Wirtschaftsangehörigen,  bei
weichen  herkömmlich  die  Gewährung  von  Vollmilch  einen  Teil  der  Entlohnung  bildet,
läglich  höchstens  einen  halben  Liter  Milch  zurückbehalten,  insgesamt  jedoch  nicht  mehr
als  10  Liter.  Schnitter,  sogenannte  Saisonarbeiter  und  Kriegsgefangene  sind  nicht
Haushalts=  oder  Wirtschaftsangehörige  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

Sie  dürfen  ferner  für  ihre  Arbeitnehmer,  die  Anspruch  auf  Haltung  einer  Kuh
haben,  statt  dessen  aber  gegen  Abgabe  einer  gewissen  Menge  Vollmilch  die  Kuhhallurg
der  Dienstherrschaft  überlassen  haben  (Deputatisten,  Tagelöhner,  Vorschnitter),  täglich
das  Milchdeputat  zurückbehalten,  und  zwar  in  einer  Menge  von  einem  halben  Liter  für
die  Person,  jedoch  nicht  mehr  als  drei  Liter  für  den  Haushalt.  Die  Arbeitnehmer  haben
alsdann  aber  kein  Recht  auf  Gewährung  von  Milch=  oder  Fettkarten.

Die  Molkerei  ist  verpflichtet,  die  ihr  gelieferte  Milch  und  im  Falle  von  §  2  auch
Sahne  oder  Butter  zur  Verarbeitung  anzunehmen.

Als  Molkerei  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  jeder  milchwirtschaftliche  Betrieb,
der  mit  motorischer  Kraft  ausgestattet  ist  oder  im  Durchschnitte  monatlich  mehr  als
4000  Liter  Milch  zu  Butter  verarbeitet.  In  Streitfällen  über  den  Begriff  der  Molkerei
entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

*  2.

Den  Kuhhaltern  kann  von  der  Kreisbehörde  gestattet  werden,  statt  Milch  Sahne
oder  Butter  zu  liefern.  Sie  können  in  Ausnahmefällen  auch  ganz  von  der  Lieferungspflicht
  entfreit  werden,  haben  alsdann  aber  kein  Recht  auf  Gewährung  von  Milch=  oder
Fettkarten,  auch  nicht  während  der  Zeit  des  Trockenstehens  ihrer  Kühe.

3.

Verträge  zwischen  Kuhhaltern  und  Molkereien  bleiben  unberührt,  soweit  sie  die
Kuhhalter  mindestens  in  dem  in  §  1  genannten  Umfange  zur  Milchlieferung  verpflichten.
  Haben  Kuhhalter  einer  Molkerei  nach  deren  Satzung  oder  vertragsmäßig
Sahne  statt  Milch  zu  liefern,  so  soll  diese  Lieferung  weiter  zulässig  sein,  solange  nicht
die  Kreisbehörde  die  Lieferung  von  Milch  statt  Sahne  anordnet.

*  4.
Die  Kreisbehörde  kann  die  Verfütterung  von  Vollmilch  an  Schweine  bis  zu
6  Wochen  für  die  Fälle  gestatten,  wenn  das  Muttertier  eingegangen  ist  oder  nicht  genügend
  Milch  gibt.  Zur  Aufzucht  von  Kälbern  dürfen  insgesamt  nicht  mehr  als
130  Liter  für  ein  Kalb  verwandt  werden.