Nr. 59 1918. 125
(3) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Regelung des Milchverkehrs.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 8. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. ,
Schwerin, den 20. März 1918.
Eivagderz#ich Meckleu burgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung
von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 und der Bekanntmachung
des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. November 1917 erläßt die
Landesbehörde für Volksernährung unter Aufhebung ihrer Bekanntmachung, betreffend
Regelung des Milchverkehrs vom 23. Oktober 1916 folgende Bestimmungen:
81.
Vollmilch darf nur an Vollmilchversorgungsberechtigte abgegeben werden — zu
vgl. § 4 der Verordnung des Kriegsernährungsamtes —.
2.
Die Abgabe von Vollmilch darf in den Städten und Flecken nur auf Milchkarte
— zu vgl. jedoch § 6 — gegen Entwertung (Abtrennung, Durchlochen, Durchstreichen)
der der abgegebenen Menge entsprechenden Marken erfolgen.
83.
Die Milchkarte — zu vgl. das in der Anlage A angeschlossene Muster — gilt im
ganzen Gebiete des Großherzbgimns. *. s
Siie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Milchmarken). Die
Abschnitte sind gültig nur im Zusammenhange mit der Stammkarte. Die Abschnitte
lauten auf 1, /45 ½ und ½ Liter.
Die Ortsobrigkeiten haben für rechtzeitige Herstellung und Ausgabe der Karten
zu sorgen. Die Karten sind regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Monaten auszugeben.
Die entwerteten Marken und Karten sind von den Milchhändlern (Molkereien) zu
sammeln und allmonatlich an die Ortsobrigkeit bezw. den Gemeindevorstand zur Nach-
prüfung der abgegebenen Milchmenge einzureichen.
8 4.
Jeder Haushaltungsvorstand erhält für jede zu seinem Haushalte gehörige voll-
milchversorgungsberechtigte Person eine Milchkarte, die zum Bezuge der festgesetzten
Nilchmengẽ berechtigt. Die täglich zu gewährende Menge beträgt bis auf weiteres:
a) 1 Liter bei Kindern im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt
werden; ·
b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling;