Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 59 1918. 125 
(3) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Regelung des Milchverkehrs. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 8. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. , 
Schwerin, den 20. März 1918. 
Eivagderz#ich Meckleu burgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung 
von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 und der Bekanntmachung 
des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. November 1917 erläßt die 
Landesbehörde für Volksernährung unter Aufhebung ihrer Bekanntmachung, betreffend 
Regelung des Milchverkehrs vom 23. Oktober 1916 folgende Bestimmungen: 
81. 
Vollmilch darf nur an Vollmilchversorgungsberechtigte abgegeben werden — zu 
vgl. § 4 der Verordnung des Kriegsernährungsamtes —. 
2. 
Die Abgabe von Vollmilch darf in den Städten und Flecken nur auf Milchkarte 
— zu vgl. jedoch § 6 — gegen Entwertung (Abtrennung, Durchlochen, Durchstreichen) 
der der abgegebenen Menge entsprechenden Marken erfolgen. 
83. 
Die Milchkarte — zu vgl. das in der Anlage A angeschlossene Muster — gilt im 
ganzen Gebiete des Großherzbgimns. *. s 
Siie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Milchmarken). Die 
Abschnitte sind gültig nur im Zusammenhange mit der Stammkarte. Die Abschnitte 
lauten auf 1, /45 ½ und ½ Liter. 
Die Ortsobrigkeiten haben für rechtzeitige Herstellung und Ausgabe der Karten 
zu sorgen. Die Karten sind regelmäßig für einen Zeitraum von 2 Monaten auszugeben. 
Die entwerteten Marken und Karten sind von den Milchhändlern (Molkereien) zu 
sammeln und allmonatlich an die Ortsobrigkeit bezw. den Gemeindevorstand zur Nach- 
prüfung der abgegebenen Milchmenge einzureichen. 
8 4. 
Jeder Haushaltungsvorstand erhält für jede zu seinem Haushalte gehörige voll- 
milchversorgungsberechtigte Person eine Milchkarte, die zum Bezuge der festgesetzten 
Nilchmengẽ berechtigt. Die täglich zu gewährende Menge beträgt bis auf weiteres: 
a) 1 Liter bei Kindern im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt 
werden; · 
b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling;
	        
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