3.
5.
□
0
Nr. 60. 1918. 437
Erreichen Arbeiter oder Arbeiterinnen infolge der Einstellung oder Be-
schränkung der Arbeit einer Kalenderwoche die in dem Betrieb ohne Über-
arbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die ausge-
fallenen Arbeitsstunden eine Entschädigung. Sind in einem Betrieb ins-
gesamt so viele Arbeitsstunden ausgefallen, wie auf fünf Arbeitstage ohne
Überarbeit regelmäßig entfallen, so wird für die einem weiteren Arbeitstag
entsprechende Zahl von Arbeitsstunden eine Entschädigung nicht gewährt.
Dieser Wegfall der Entschädigung wiederholt sich bei weiterem Ausfall von
Arbeitsstunden nicht. «
. Die Arbeiter und Arbeiterinnen müssen gegen angemessenen Lohn auch
andere geeignete Arbeit übernehmen, als sie bisher geleistet haben; die
Entlohnung für die Arbeitsstunde darf jedoch nicht geringer sein als die
nach Ziffer 5 zu gewährende Entschädigung. Wird die Übernahme anderer
Arbeit unberechtigt verweigert, so wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagesverdienst das
Doppelte des auf Grund der Reichsversicherungsordnung für sie festgesetzten
Ortslohns nicht übersteigt, erhalten für die ausgefallene Arbeitsstunde eine
Entschädigung in Höhe ihres durchschnittlichen Stundenverdienstes.
Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagesverdienst
das Doppelte des Ortslohns übersteigt, erhalten für die ausgefallene Ar-
beitsstunde eine Entschädigung in Höhe von sieben Zehnteln ihres durch-
schnittlichen Stundenverdienstes; die Entschädigung beträgt jedoch minde-
stens das Doppelte und höchstens das Vierfache des Betrages, der bei Ent-
lohnung mit dem Ortslohn auf die Arbeitsstunde entfallen würde.
Der Ermittelung der durchschnittlichen Verdienste sind die Ergebnisse
von mindestens zwei Lohnzahlungszeiten zugrunde zu legen. Besondere Zu-
Süse r Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit bleiben außer
etracht.
AUm Unbilligkeiten zu verhüten, kann das Kriegsamt für bestimmte Bezirke
oder für einzelne Betriebe Sätze bis zur Höhe des in benachbarten Industrie-
gebieten bestehenden höchsten Ortslohns festsetzen, die für die Bemessung der
ntschädigung nach Ziffer 5 maßgebend sind. Für einheitliche Wirtschafts-
gebiete ist der höchste Ortslohn festzusetzen, der innerhalb des Gebiets gilt.
Die Entschädigung für so viele ausgefallene Arbeitsstunden, wie in dem
Betrieb auf fünf Arbeitstage ohne Überarbeit regelmäßig entfallen, trägt
der Arbeitgeber allein. Von der für weitere ausgefallene Arbeitsstunden
gezahlten Entschädigung werden ihm fünf Siebentel vom Reiche zurück-
vergütet.
Die Rückvergütung ist von dem Arbeitgeber bei der Gemeindebehörde des
Betriebssitzes zu beantragen. Die Gemeindebehörde reicht den Antrag der
Landeszentralbehörde weiter. Diese legt ihn dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) vor.
An Stelle des Kriegsamts (Ziffer 1, 2, 6) tritt in Bayern, Sachsen und
Württemberg das Kriegsministerium.