Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  60.  1918.  439

VI.

Das  Schiedsgericht  gemäß  §  7,  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  ebenso  wie  die  erforderlichen
  Stellvertreter  vom  Ministerium  des  Innern  ernannt  werden.  Die  Tätigkeit
  ist  eine  ehrenamtliche.  Zehrungsgelder  und  Fuhrkosten  werden  nach  der
3.  Klasse  des  Kommissions-Kosten-Regulativs  vom  2.  Juni  1877  vergütet.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  vier  Mitgliedern
außer  dem  Vorsitzenden.  Die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  ist  von
den  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  zu  benachrichtigen.  Sie  ist  befugt,  Vertreter
ohne  Stimmrecht  zu  denselben  zu  entsenden.

Bei  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  über  die  Angemessenheit  des  Preises
(vgl.  §  6  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)  ist  ausschließlich  der  Gehalt  und
die  Beschaffenheit  der  Ware  zur  Zeit  des  Geschäftsübergangs  maßgebend.  Anschaffungspreis,
  Zinsen,  Unkosten  oder  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.

Die  gesetzlich  bestimmten  Grenzpreise  gelten  —  auch  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
  durch  eine  bestimmte  Beschaffenheit  der  Ware  bedingt  sind  —  als  angemessen
  für  gesunde  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
oder  Schiff  (in  Wahl  der  Bezugsvereinigung)  der  Verladestelle  des  Eigentümers.
Entspricht  die  Ware  dieser  Voraussetzung  nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag
  einzutreten.

Die  Preise  stellen  die  Grenze  dar,  die  bei  den  Entscheidungen  nicht  überschritten
  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümier  dieser  Preis  geboten,  so  bedarf  es,
falls  er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  beantragt,  vor  der  Entscheidung  einer
banen  Nachprüfung  nicht.  Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung
zu  hören.

VII.

Die  Geschäftsabteilung  des  Landesfuttermittelamtes  zu  Bützow  darf  beim
Absatz  der  ihr  gelieferten  Futtermittel  Zuschläge  je  bis  zu  1  vom  Hundert  des
ihr  berechneten  Grundpreises  erheben.  Entstehen  bei  der  Verteilung  der  Futtermittel
  durch  die  Geschäftsabteilung  des  Landesfuttermittelamtes  infolge  besonderer
  verteuernder  Umstände  erhöhte  Unkosten,  so  darf  hierfür  mit  Genehmigung
der  Verwaltungsabteilung  des  Landesfuttermittelamtes  ein  entsprechend  höherer
Zuschlag  erhoben  werden.

95