Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

440 Nr. 60. 1918. 
Die Kommunalverbände können Zuschläge erheben, die erforderlich find, 
um die tatsächlich entstandenen Unkosten der Futtermittelverteilung zu decken. 
Die Prüfung und Festsetzung dieser Zuschläge hat durch das Landesfuttermittel- 
amt, Verwaltungsabteilung, zu erfolgen. Zu dem Zwecke ist dieser von den 
Kommunalverbänden eine Gesamtberechnung ihrer Unkosten vorzulegen. 
Schwerin, den 22. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.