Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

446 Nr. 62. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 22. März 1918 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 9. März 1918 über die Preise für Hülsen-, Hack= und Olfrüchte. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 9. März d. Is. über die 
Preise für Hülsen-, Hack= und Olfrüchte (Rl. S. 119) wird folgendes 
bestimmt: 
Für die Preisbestimmung aus § 2 Abs. 2 der Bundesrats- 
verordnung ist die Landesbehörde für Volksernährung zuständig. 
Schwerin, den 22. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 23. März 1918, betreffend Schnitterarbeit an dem 
katholischen Feiertagen. 
us gegebener Veranlassung bringt das unterzeichnete Ministerium die Ver- 
ordnung des stellv. Generalkommandos IX. Armeekorps, betreffend Schnitter- 
arbeit an den katholischen Feiertagen, vom 27. Juni 1916 — veröffentlicht 
durch Bekanntmachung vom 28. Juni 1916, Rbl. Nr. 96 — hiermit in Er- 
innerung. 
Die nicht auf einen Sonntag verlegten katholischen Feiertage, insbesondere 
Fronleichnam (30. Mai 1918) und Aller Heiligen (1. November 1918) bleiben 
für die katholischen Saisonarbeiter Feiertage. An diesen Tagen brauchen sie 
daher nicht zu arbeiten. 
Schwerin, den 23. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Um aufgekommene Zweifel zu beseitigen, bestimme ich: 
Die katholischen Saisonarbeiter dürfen an den katholischen Feiertagen, deren 
Feier von den geistlichen Behörden auf einen Sonntag verlegt worden ist, die ihnen 
von den Arbeitgebern auferlegten Arbeiten wegen der Feiertage nicht verweigern.
	        
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