Militär-Ersatz-Instruktion. 319
jährigen, welche die Kreis-Ersatz-Kommissionen auf Grund vorstehend
bezeichneter Fälle genehmigen, haben nur auf ein Jahr, d. h. bis zur
michstjährigen Musterung Gültigkeit. Sind auch dann die Verhältnisse
soch dieselben, so kann in den Fällen ad 1 eine abermalige Zurückstellung
bis zum 3. Konkurrenzjahre des Militärpflichtigen eintreten, in
den Fällen ad c, d. und e. jedoch nur, wenn Umstände der allerdringendsten
Art vorliegen.
10) Sind die Verhältnisse im 3. Konkurrenzjahre des betreflenden
Militärpflichtigen ebenfalls der Art, dass der Kreis-Ersatz-Kommission
eine fernere Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist der Fall der
rt ts-Ersatz-K ion vorzutragen, welche die Reklamation
entweder als unbegründet verwirft, oder als begründet anerkennt und
damit den Militärpflichtigen der Ersatz-Reserve überweist ($. 96.) Die
Ersatz-Kommissionen dürfen bei der ihnen zustehenden Bewilligung
der Zurückstellungen im 1. und 2. Konkurrenzjahre der Militärpflichtigen
keine andern und besonders keine mildern Grundsätze zur Geltung kommen
lassen, als sie in dem Vorstehenden angegeben sind, damit nicht
durch nicht vollständig begründete Zurückstellungen im 1. und 2,
Jahre die Ansichten der Reklamanten über die Zulässigkeit ihrer Gesuche
ire geführt werden, zumal solche Reklamanten durch die event. folgende
Aushebung im 3. Jahre in der Regel härter betroffen werden, als wenn
sie sogleich im 1. resp. 2. Jahre zur Einstellung gelangt wären.
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes etc.
begriffenen Militärpflichtigen durch Zurückstellung event,
Ertheilung von Wander- und Reise-Erlaubniss. $. 57.
4) Ausser den im $. 56 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung
aus den gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militärpflichtigen
entstehen und es ist deshalb den Kreis-Ersatz-Kommissionen
gestattet: a. Militärpflichtige, welche erweislich, d. h. durch Vorlegung
von amtlichen Zeugnissen oder von vorschriftsmässig abgefassten Lehrkontrakten
etc, in der Vorbereitung zu einem spätern Lebensberuf oder
in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen
sind, welche nicht ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen
werden kann; b. Zöglinge des Gewerbe-Instituts zu Berlin (event. Berechtigung
dieser zum einjährigen Dienst, siehe $. 131, 1 i.); c. Zöglinge
der medicinisch-chirurgischen Lehranstalt (Militärpflichtige,
rücksichtlich deren die Direktion des medieinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelm-Instituts
attestirt, dass sie als Zöglinge einer militärärztlichen
Bildungs-Anstalt eingetreten sind, werden in den Listen gestrichen, und
dürfen nicht zur Musterung und Aushebung herangezogen werden, indess
bleibt die Kontrole über dieselben dem Chef des Militär-Medizinalwesens
überlassen. (Erlass der Minister. des Innern und des Krieges vom
25. Mai 1840). Sollten derartige Zöglinge, ohne als Militärärzte in die
Armee einzutreten, aus der Anstalt wieder entlassen werden, so sind
sie von der Direktion der Ersatz-Behörde ihrer Heimath zur weitern
Disposition zu überweisen); d. Schüler von Lehranstalten für Thierarzneikunde
— auf 1 resp. 2 Jahre zurückzustellen. Im 3. Konkurrenzjahre der
Betreffenden hört diese Begünstigung indess auf und kann nur in seltenen,
besonders motivirten Fällen eine fernere Zurückstellung äussersten
Falls bis zum 5. Konkurrenzjahre des betreffenden Militärpflichtigen von
den obern Provinzialbehörden genehmigt werden.
2) Wenn die Verhältnisse der ad a. gedachten Personen es noth-