Nr. 63. 1918. 453
8 3.
Von Betrieben, die bei der ehemaligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf
und -Verteilung G. m. b. H. nicht angemeldet worden sind, sowie von nichtgewerbs-
mäßigen Herstellern, welche die ihnen obliegende Anmeldung bei dieser Gesellschaft unter-
lassen haben, dürfen Obstweine des Jahrgangs 1917 nach wie vor nicht abgesetzt werden.
§* 4.
Für Apfel= und Birnenweine früherer Jahrgänge erhöhen sich die in der Bekannt-
machung der ehemaligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Werteilung
G. m. b. H. über den Abla von Apfel= und Birnenwein vom 3. April 1917 festgesetzten
Preise um je 0,10 = für Liter und Flasche.
Beerenweine sowie Kirsch= und Rhabarberwein früherer Jahrgänge dürfen nur zu
Preisen abgesetzt werden, die hinter den in § 1 festgesetzten Preisen zurückbleiben.
6 5.
Die vorstehenden Preisbestimmungen gelten auch für den Absatz nicht gewerbs-
mäßiger Hersteller, die im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Frischobst verarbeiten.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden gemäß § 9 der
Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1916 bestraft.
§5 7.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die Bekanntmachung der ehemaligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und
.Verteilung G. m. b. H. über den Absatz von Obstwein vom 10. Dezember 1917 tritt
zu gleicher Zeit außer Geltung.
Berlin, den 18. März 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäftsabteilung.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Kohlmann. Pppa. Härtel.
(4) Bekanntmachung vom 30. März 1918, betreffend Ausfuhr von Pferden
und Pferdefleisch.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 27. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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