Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

830  Nr.  58.  1916.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  benachbarte  Kommunalverbände
  und  Gemeinden  oder  Teile  für  die  Zwecke  der  Verbrauchsregelung  zusammenschließen.
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Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Absatz  1  und  zuständige  Stelle
im  Sinne  des  Absatz  3  des  §  10  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  12.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  14.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  zur  Durchführung  der  Verordnung
  weitere  Vorschriften,  insbesondere  auch  Bestimmungen  über  die  Bestellung
  derselben  Kreisvertrauensmänner  durch  mehrere  Kreisbehörden  für
Volksernährung  sowie  über  die  Erstattung  von  Anzeigen,  erlassen.

Bei  Erledigung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin
durch  diese  Bekanntmachung  übertragenen  Obliegenheiten  findet  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  eine  Zuziehung  des  nach  §  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Januar  /6.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und
Fleisch  eingesetzten  Beirates  statt.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13  und  14  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen:
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Beschwerden  über  die  Gemeindevorstände  mit  Ausnahme  der  Magistrate
führen  an  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten
und  Kommissare  und  weiter  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  sodann
  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Beschwerden  über  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden
Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  sowie  über  die  Magistrate  als  Gemeindevorstände
  führen  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  weiter  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung.