Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  58.  19162  331

Über  Beschwerden  gegen  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  entscheidet
die  Landesbehörde  für  Volksernährung.  4#  "

Die  Beschwerdeentscheidungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  sind
endgültig.

Schwerin,  den  6.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.

Mit  Rücksicht  auf  die  Regelung  der  Fleischversorgung  —  vgl.  Bundesrats-Verordnung
  vom  27.  März  1916  und  Ausführungs-Bekanntmachung  vom  heutigen
Tage  —  wird  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über
den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —  Rbl.  Nr.  18  —  Folgendes  bestimmt:

J.
Dem  8  1  wird  als  fünfter  Absatz  angefügt:
Als  Fleischwaren  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  alle  Fleischkonserven
  und  Räucherwaren  von  Fleisch,  Würste  aller  Art  sowie  Speck.

II.
Die  §§  3  und  4  werden  aufgehoben.

III.
Der  Eingang  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:
Die  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischwaren  nach  Orten
außerhalb  des  Großherzogtums

IV

§  7  wird  aufgehoben.  Die  auf  Grund  des  §  7  erteilten  Genehmigungen
werden  unwirksam