Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  58.  1916.  329

Der  Ankauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  durch  andere  als  die  von  den  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  hierfür  bestimmten  Personen  oder  Stellen,  sowie
der  Verkauf  von  Vieh  zur  Schlachtung  an  andere  Personen  oder  Stellen  ist.  von
dem  Zeitpunkt  ab,  an  dem  die  Bezeichnung  von  Kreisvertrauensmannern  seitens
der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  erfolgt,  verboten.

Zu  §  9.

Ist  eine  Kreisbehörde  für  Volksernährung  nicht  in  der  Lage,  die  auf  sie
nach  der  Verteilung  seitens  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  entfallenden
Mengen  Schlachtvieh  vollständig  und  rechtzeitig  freihändig  zu  beschaffen,
so  hat  sie  die  fehlende  Menge  unverzüglich  der  Landesbehörde  für  Volksernäh-=rung
  anzuzeigen,  von  der  sie  den  Kommunalverbänden  oder  einzelnen  derselben
zur  Aufbringung  aufzugeben  ist.  Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben
die  aufgegebene  Menge  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  zu  verteilen;
die  Ortsobrigkeiten  und  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke  haben  dann
unter  entsprechender  Verteilung  auf  die  Gemeinden  —  nötigenfalls  unter  Anwendung
  der  Zwangsbestimmungen  im  8§  2  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise  —  die  Tiere  zu  beschaffen.  Bei  der  Zwangsbeitreibung  ist  zu  beachten,
  daß  den  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  die  Tiere  zu  belassen
sind,  die  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft  bedürfen.  In  Zuchtviehherden
dürfen  nur  zur  Mast  aufgestellte  Tiere  enteignet  werden.  Welche  Herden  als
Zuchtviehherden  anzusehen  sind,  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  Landesbehörde
für  Volksernährung.

Zu  §&  10.

Die  Kommunalverbände  oder  Gemeinden  haben  auf  Verlangen  eine  Stelle
zu  bezeichnen,  die  das  ihnen  zu  liefernde  Schlachtvieh  zu  übernehmen  hat.

Für  die  Verbrauchsregelung  von  Fleisch  und  Fleischwaren  in  den  Gemeinden
  ist  der  Gemeindevorstand  zuständig.

Das  gelieferte  Schlachtvieh  ist  zum  Zwecke  der  Verbrauchsregelung  nach
Maßgabe  der  zugelassenen  Schlachtungen  auf  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe
  zu  verteilen.  Soweit  erforderlich,  sind  weitere  Anordnungen  zu  treffen,

um  eine  angemessene  Verteilung  des  Fleisches  und  der  Fleischwaren  auf  die  Bevölkerung
  sicherzustellen.

Die  nach  Absatz  3  Satz  2  getroffenen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.