482 Nr. 66. 1918.
J.
1. Alle Witwen, welche aus der Kasse Unseres Zivil- und Militärdiener—
Witwen-Instituts ein Witwengeld zu beanspruchen haben, erhalten
vom 1. Oktober 1917 an bis auf weiteres ein den Betrag des Witwen-
geldes, welches ihren verstorbenen Ehemännern bei deren Tode ver-
sichert war,
um 200 (zweihundert) Mark jährlich
übersteigendes Witwengeld.
Dem erhöhten Witwengeld entsprechend, sind auch die Waisen-
gelder (§ 40 der Satzung vom 17. Mai 1912) und zwar ebenfalls vom
1. Oktober 1917 an bis auf weiteres zu berechnen.
2. Es sind auf die Erhöhung des Witwengeldes anzurechnen bie bereits
auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend
die Gewährung laufender Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande
und an Witwen von Beamten und Ruhegehaltsempfängern (RNbl. 223)
vom 1. Okober 1917 ab an die Witwen gezahlten laufenden Kriegs-
beihilfen sowie die laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen oder Kriegs-
teuerungszulagen, die die Witwen als Angestellte usw. bereits aus
landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen Kassen empfangen.
Vorkommendenfalls haben die betreffenden Behörden dem Vor-
stande Unseres Witwen-Instituts die Höhe der bewilligten Kriegs-
teuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen baldigst mitzuteilen.
II.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 an die
Witwen aus der Kasse Unseres Witwen-Instituts bereits vorschüssig gezahlten
laufenden Kriegsbeihilfen fallen dieser Kasse zur Last.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.