Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 66. 1918. 483 
(Nr. 15.) Verordnung vom 30. März 1918 zur Abänderung der am 28. April 
1911 zur Bestätigung und Ausführung der Satzung für die Versorgung der 
Witwen und Waisen der Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer 
erlassenen Verordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 15. Juni 
1912. 
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
verordnen zur Abänderung Unserer am 28. April 1911 zur Bestätigung und 
Ausführung der Satzung für die Versorgung der Witwen und Waisen der Pre- 
diger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer erlassenen Verordnung (bl. 
Nr. 21) und Unserer dazu ergangenen weiteren Verordnung vom 15. Juni 1912 
(Rbl. Nr. 32), was folgt: 
J. 
1. Alle Witwen, welche aus der Kasse Unseres Witwen-Instituts für 
Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer ein Witwengeld 
zu beanspruchen haben, erhalten vom 1. Oktober 1917 an bis auf 
weiteres ein den Betrag des Witwengeldes, welches ihren verstor- 
benen Ehemännern bei deren Tode versichert war, 
um 200 (zweihundert) Mark jährlich 
übersteigendes Witwengeld. 
Dem erhöhten Witwengelde entsprechend sind auch die Waisen- 
gelder (§ 39 der Satzung vom 28. April 1911) und zwar ebenfalls 
vom 1. Oktober 1917 an bis auf weiteres zu berechnen. 
2. Es sind auf die Erhöhung des Witwengeldes anzurechnen die bereits 
auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend 
die Gewährung laufender Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande 
und an Witwen von Beamten und Ruhegehaltsempfängern (Rbl. 223) 
vom 1. Okober 1917 ab an die Witwen gezahlten laufenden Kriegs- 
beihilfen sowie die laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen oder Kriegs- 
teuerungszulagen, die die Witwen als Angestellte usw. bereits aus 
landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen Kassen empfangen. 
Vorkommendensalls haben die betreffenden Behörden dem Vor- 
stande Unseres Witwen-Instituts die Höhe der bewilligten Kriegs- 
teuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen baldigst mitzuteilen. 
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