Nr. 66. 1918. 483
(Nr. 15.) Verordnung vom 30. März 1918 zur Abänderung der am 28. April
1911 zur Bestätigung und Ausführung der Satzung für die Versorgung der
Witwen und Waisen der Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer
erlassenen Verordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 15. Juni
1912.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
verordnen zur Abänderung Unserer am 28. April 1911 zur Bestätigung und
Ausführung der Satzung für die Versorgung der Witwen und Waisen der Pre-
diger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer erlassenen Verordnung (bl.
Nr. 21) und Unserer dazu ergangenen weiteren Verordnung vom 15. Juni 1912
(Rbl. Nr. 32), was folgt:
J.
1. Alle Witwen, welche aus der Kasse Unseres Witwen-Instituts für
Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer ein Witwengeld
zu beanspruchen haben, erhalten vom 1. Oktober 1917 an bis auf
weiteres ein den Betrag des Witwengeldes, welches ihren verstor-
benen Ehemännern bei deren Tode versichert war,
um 200 (zweihundert) Mark jährlich
übersteigendes Witwengeld.
Dem erhöhten Witwengelde entsprechend sind auch die Waisen-
gelder (§ 39 der Satzung vom 28. April 1911) und zwar ebenfalls
vom 1. Oktober 1917 an bis auf weiteres zu berechnen.
2. Es sind auf die Erhöhung des Witwengeldes anzurechnen die bereits
auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend
die Gewährung laufender Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande
und an Witwen von Beamten und Ruhegehaltsempfängern (Rbl. 223)
vom 1. Okober 1917 ab an die Witwen gezahlten laufenden Kriegs-
beihilfen sowie die laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen oder Kriegs-
teuerungszulagen, die die Witwen als Angestellte usw. bereits aus
landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen Kassen empfangen.
Vorkommendensalls haben die betreffenden Behörden dem Vor-
stande Unseres Witwen-Instituts die Höhe der bewilligten Kriegs-
teuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen baldigst mitzuteilen.
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