486 Nr. 66. 1918.
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung die Oberste Verwaltungsbehörde
des Großherzoglichen Haushalts;
3. hinsichtlich der sonstigen kleineren Besitzstellen im Domanium im Bereiche
der Kameralverwaltung die Großherzoglichen Amter, hinsichtlich
der sonstigen kleineren Besitzstellen im Bereiche der Großherzoglichen
Haushaltsverwaltung die Distriktsbehörden des Großherzoglichen
Haushalts;
4. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen
in der Ritterschaft und hinsichlich der Grundstücke und Berechtigungen
im Gebiete der Städte die Ortsobrigkeit;
5. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen
im Gebiete der Landesklöster die Klosterämter.
Für die Entscheidung der Beschwerde gemäß § 5 der Bundesratsverordnung
sind zuständig:
zu, 1: das Staatsministerium,
zu 2: das Staatsministerium,
zu 3: das Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten,
bezw. Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haushalts,
zu 4: das Ministerium des Innern,
zu 5: das Ministerium des Innern.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 ist die Ortsobrigkeit, amn Stelle der
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten der für den Aushebungsbezirk bestellte Großherzogliche
Kommissar. «
Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern zu Schwerin.
IV.
Für verpachtete Grundstücke im Domaniuni gilt bei Besitzwechsel die grundherrschaftliche
Anerkennung der neuen Ewerber als Genehmigung der zuständigen
Behörde. Im übrigen sind als Genehmigung im Sinne des § 2 Ziffer 3 der
Bundesratsverordnung nicht anzusehen die auf Grund des Obereigentums (ogl.
§& 5 A.-V. z. BG.) erteilten Genehmigungen zu Rechtsgeschäften des Nutzeigentümers.