Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

486  Nr.  66.  1918.

Großherzoglichen  Haushaltsverwaltung  die  Oberste  Verwaltungsbehörde
  des  Großherzoglichen  Haushalts;

3.  hinsichtlich  der  sonstigen  kleineren  Besitzstellen  im  Domanium  im  Bereiche
  der  Kameralverwaltung  die  Großherzoglichen  Amter,  hinsichtlich
der  sonstigen  kleineren  Besitzstellen  im  Bereiche  der  Großherzoglichen
Haushaltsverwaltung  die  Distriktsbehörden  des  Großherzoglichen
Haushalts;

4.  hinsichtlich  der  Erbpachtgrundstücke  und  sonstigen  kleineren  Besitzstellen
in  der  Ritterschaft  und  hinsichlich  der  Grundstücke  und  Berechtigungen
im  Gebiete  der  Städte  die  Ortsobrigkeit;

5.  hinsichtlich  der  Erbpachtgrundstücke  und  sonstigen  kleineren  Besitzstellen
im  Gebiete  der  Landesklöster  die  Klosterämter.

Für  die  Entscheidung  der  Beschwerde  gemäß  §  5  der  Bundesratsverordnung
sind  zuständig:

zu,  1:  das  Staatsministerium,

zu  2:  das  Staatsministerium,

zu  3:  das  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,
bezw.  Oberste  Verwaltungsbehörde  des  Großherzoglichen  Haushalts,


zu  4:  das  Ministerium  des  Innern,

zu  5:  das  Ministerium  des  Innern.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  ist  die  Ortsobrigkeit,  amn  Stelle  der
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  der  für  den  Aushebungsbezirk  bestellte  Großherzogliche
  Kommissar.  «

Über  die  Beschwerde  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.

IV.

Für  verpachtete  Grundstücke  im  Domaniuni  gilt  bei  Besitzwechsel  die  grundherrschaftliche
  Anerkennung  der  neuen  Ewerber  als  Genehmigung  der  zuständigen
Behörde.  Im  übrigen  sind  als  Genehmigung  im  Sinne  des  §  2  Ziffer  3  der
Bundesratsverordnung  nicht  anzusehen  die  auf  Grund  des  Obereigentums  (ogl.
§&  5  A.-V.  z.  BG.)  erteilten  Genehmigungen  zu  Rechtsgeschäften  des  Nutzeigentümers.