Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

486 Nr. 66. 1918. 
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung die Oberste Verwaltungsbe- 
hörde des Großherzoglichen Haushalts; 
3. hinsichtlich der sonstigen kleineren Besitzstellen im Domanium im Be- 
reiche der Kameralverwaltung die Großherzoglichen Amter, hinsichtlich 
der sonstigen kleineren Besitzstellen im Bereiche der Großherzoglichen 
Haushaltsverwaltung die Distriktsbehörden des Großherzoglichen 
Haushalts; 
4. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen 
in der Ritterschaft und hinsichlich der Grundstücke und Berechtigungen 
im Gebiete der Städte die Ortsobrigkeit; 
5. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen 
im Gebiete der Landesklöster die Klosterämter. 
Für die Entscheidung der Beschwerde gemäß § 5 der Bundesratsverordnung 
sind zuständig: 
zu, 1: das Staatsministerium, 
zu 2: das Staatsministerium, 
zu 3: das Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, 
bezw. Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haus- 
halts, 
zu 4: das Ministerium des Innern, 
zu 5: das Ministerium des Innern. 
III. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 ist die Ortsobrigkeit, amn Stelle der 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten der für den Aushebungsbezirk bestellte Groß- 
herzogliche Kommissar. « 
Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern zu Schwerin. 
IV. 
Für verpachtete Grundstücke im Domaniuni gilt bei Besitzwechsel die grund- 
herrschaftliche Anerkennung der neuen Ewerber als Genehmigung der zuständigen 
Behörde. Im übrigen sind als Genehmigung im Sinne des § 2 Ziffer 3 der 
Bundesratsverordnung nicht anzusehen die auf Grund des Obereigentums (ogl. 
§& 5 A.-V. z. BG.) erteilten Genehmigungen zu Rechtsgeschäften des Nutzeigen- 
tümers.
	        
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