486 Nr. 66. 1918.
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung die Oberste Verwaltungsbe-
hörde des Großherzoglichen Haushalts;
3. hinsichtlich der sonstigen kleineren Besitzstellen im Domanium im Be-
reiche der Kameralverwaltung die Großherzoglichen Amter, hinsichtlich
der sonstigen kleineren Besitzstellen im Bereiche der Großherzoglichen
Haushaltsverwaltung die Distriktsbehörden des Großherzoglichen
Haushalts;
4. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen
in der Ritterschaft und hinsichlich der Grundstücke und Berechtigungen
im Gebiete der Städte die Ortsobrigkeit;
5. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke und sonstigen kleineren Besitzstellen
im Gebiete der Landesklöster die Klosterämter.
Für die Entscheidung der Beschwerde gemäß § 5 der Bundesratsverordnung
sind zuständig:
zu, 1: das Staatsministerium,
zu 2: das Staatsministerium,
zu 3: das Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten,
bezw. Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haus-
halts,
zu 4: das Ministerium des Innern,
zu 5: das Ministerium des Innern.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 ist die Ortsobrigkeit, amn Stelle der
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten der für den Aushebungsbezirk bestellte Groß-
herzogliche Kommissar. «
Über die Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern zu Schwerin.
IV.
Für verpachtete Grundstücke im Domaniuni gilt bei Besitzwechsel die grund-
herrschaftliche Anerkennung der neuen Ewerber als Genehmigung der zuständigen
Behörde. Im übrigen sind als Genehmigung im Sinne des § 2 Ziffer 3 der
Bundesratsverordnung nicht anzusehen die auf Grund des Obereigentums (ogl.
§& 5 A.-V. z. BG.) erteilten Genehmigungen zu Rechtsgeschäften des Nutzeigen-
tümers.