496 Nr. 67. 1918.
Wekanntmachung.
Auf Grund von § 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3 April 1917 (REl. S. 307) werden in der Anlage die Preise und Bedingun-
gen der Lieferungsverträge über Früh= und Herbstgemüse und
über gelbe Kohlrüben des Jahres 1918 bekannt gemacht.
Berlin, den 20. März 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: v. Tilly.
1918.
Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der von der Reichsstelle für
Gemüse und Obst oder von den Preiskommissionen (&§ 4 des nachstehenden Vertrages)
festgestellte Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den höheren Ver-
tragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertrags-
preis, so darf der Anbaner die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.
Berlin, den 10. Dezember 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts:
v. Waldow.
Frühgemüse.
Für Anbauer.
Wohnort:
Kreis: t7
egierungsbezir::
Provinzz: .
Bundesstaat:
Lieferungsvertrag.“)
Zwischen der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin
(Erwerber),
vertreten durch
dieselr) wiederum vertreten durch
und
dem (Anbauer)
in
wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:
*) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver-
trägen stehen in ihrer Rechtswirksamkelt alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung
der Reichsstelle für Gemüse und Lah. Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom-
munalverbänden oder Großverbrauchern getätigt ind. Die Beauftrazten solcher Bedarfsstellen be-
keinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.