Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

496 Nr. 67. 1918. 
Wekanntmachung. 
Auf Grund von § 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3 April 1917 (REl. S. 307) werden in der Anlage die Preise und Bedingun- 
gen der Lieferungsverträge über Früh= und Herbstgemüse und 
über gelbe Kohlrüben des Jahres 1918 bekannt gemacht. 
Berlin, den 20. März 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: v. Tilly. 
1918. 
Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der von der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst oder von den Preiskommissionen (&§ 4 des nachstehenden Vertrages) 
festgestellte Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den höheren Ver- 
tragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertrags- 
preis, so darf der Anbaner die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen. 
Berlin, den 10. Dezember 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts: 
  
  
  
v. Waldow. 
Frühgemüse. 
Für Anbauer. 
Wohnort: 
Kreis: t7 
egierungsbezir:: 
Provinzz: . 
Bundesstaat: 
Lieferungsvertrag.“) 
Zwischen der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin 
  
(Erwerber), 
vertreten durch 
dieselr) wiederum vertreten durch 
und 
dem (Anbauer) 
  
in 
wird die nachstehende Vereinbarung getroffen: 
*) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver- 
trägen stehen in ihrer Rechtswirksamkelt alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung 
der Reichsstelle für Gemüse und Lah. Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom- 
munalverbänden oder Großverbrauchern getätigt ind. Die Beauftrazten solcher Bedarfsstellen be- 
keinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.
	        
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