Nr. 67. 1918. 497
Der .
verpflichtet sich,
entweder: "") a) für die Ernte 1918 anzubauen,
– ha (Feldmark —.....) mit Rhabarber,
ha (Feldmark... mit Erbsen,
.......... ha(Feldmark)mit-Bohnen,
ha(Feldmark)mitMohrrüben,
.......... ha(Feldmark)mitMairüben,
.......... ha(Felqurk)mitKarotten,«
.......... ha(Feldmark»)mitKohlrabi,
.......... ha.(Feldmark;I................)mitFrühweißkohl,
.......... ha(Feldmark)mitGurken,
.......... ha(Feldmark..-...............)mitSpinat,
und den gesamten Ertrag dieser Flächen
b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst und den
mitunterzeichneten Nachbarn (Genossenschaften, Vereinen, Genossenschaftsmitgliedern,
Vereinsmitgliedern)“) bewirtschafteten Ländereien
Spargel,
Rhabarber,
Erbsen,
Bohnen,
Mohrrüben,
Mairüben,
Karotten,
Kohlrabi,
Frühweißkohl,
Gurken,
Spinat,
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in. , ,
............... ,andenErwerbernachdessennähererAnweisungzuliesern.
« . §2.
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforderlich,
in gehöriger Verpackung, zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen- Verpackungsmittel,
die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt werden.
Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden im Bedarfsfalle
7 * zuständigen Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
estgesetzt. "
I
oder:")
Nichtpassendes ist zu durchstreichen.
Den von der Reichssteule für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Verlträgen
stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zufunsten von Kommunalverbänden
oder Großverbrauchern betätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen befinden
sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.