502 Nr. 67. 1918.
.......... ha (Feldmark ) mit Grünkohl,
ha (Feldmark ...)) mit Möhren, roten
und länglichen
· (Karotten),
.......... ha(Feldmark)mitMöhren,gelben,
.......... lia(Feldmnrk)mitMöl)ren,weißen,
.......... ha(Feldmat-k)mitRoten(Salat-)
Rüben (Rote
Bete),
.......... 11a(FeldmarkmitZwiebeln
und den gesamten Ertrag dieser Fläche(n),
oder: **) b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst (und
den mitunterzeichneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Ge—
nossenschaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern) *“) bewirtschafteten
Ländereien
Herbstweißkohl,
Dauerweißkohl,
Rotkohl,
Dauerrotkohl,
Wirsingkohl,
Dauerwirsingkohl,
Grünkohl,
Möhren, rote und längliche
(Karotten),
.................... Zentner Möhren, gelbe,
.................... Zentner Möhren, weiße,
. Zentner Rote (Salat-) Rüben (Rote
Bete)
. Zentner Zwiebeln,
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle n.
an den Erwerber nach dessen näherer Anweisung zu liefern und bis dahin pfleglich
aufzubewahren. ·
Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ablieferungstermin
vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Aberntung und dem
1. März 1919 abzunehmen. Die Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen.
Bestehen im Einzelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so ent-
scheidet hierüber die zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst endgültig.
« §2.
Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Erwerber über.
#) Nichtpassendes ist zu durchstreichen.