Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

502 Nr. 67. 1918. 
.......... ha (Feldmark ) mit Grünkohl, 
ha (Feldmark ...)) mit Möhren, roten 
und länglichen 
· (Karotten), 
.......... ha(Feldmark)mitMöhren,gelben, 
.......... lia(Feldmnrk)mitMöl)ren,weißen, 
.......... ha(Feldmat-k)mitRoten(Salat-) 
Rüben (Rote 
Bete), 
.......... 11a(FeldmarkmitZwiebeln 
und den gesamten Ertrag dieser Fläche(n), 
oder: **) b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst (und 
den mitunterzeichneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Ge— 
nossenschaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern) *“) bewirtschafteten 
Ländereien 
Herbstweißkohl, 
Dauerweißkohl, 
Rotkohl, 
Dauerrotkohl, 
Wirsingkohl, 
Dauerwirsingkohl, 
Grünkohl, 
Möhren, rote und längliche 
(Karotten), 
.................... Zentner Möhren, gelbe, 
.................... Zentner Möhren, weiße, 
. Zentner Rote (Salat-) Rüben (Rote 
Bete) 
  
  
. Zentner Zwiebeln, 
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle n. 
  
an den Erwerber nach dessen näherer Anweisung zu liefern und bis dahin pfleglich 
aufzubewahren. · 
Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ablieferungstermin 
vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Aberntung und dem 
1. März 1919 abzunehmen. Die Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. 
Bestehen im Einzelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so ent- 
scheidet hierüber die zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst endgültig. 
« §2. 
Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Erwerber über. 
#) Nichtpassendes ist zu durchstreichen.
	        
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