66 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
an den zur Arbeit bestimmten Tagen, besonders an Montagen, einen in
Arbeit stehenden Gesellen während der gewöhnlichen Arbeitsstunden bei
sich zu dulden. Hier wird nur das Interesse der Meister geschützt, kein
allgemeines und damit überhaupt kein polizeiliches Interesse. Die Ver—
ordnung ist daher nicht als gültig anzuerkennen.
2. Gegen die Förderung der Völlerei sind auch diejenigen Polizeiverordnungen
gerichtet, die Wirthen die Aufnahme von unerwachsenen
Personen untersagen. Solche Verordnungen sind zugleich allgemeinpolizeiliche,
gerichtet darauf, Gefahren der Sittlichkeit von der Jugend
abzuwenden. Ihre Rechtsgültigkeit unterliegt daher aus doppeltem
Grunde keinem Bedenken. Die Judikatur stimmt hiermit überein. In
der Entscheidung des Obertribunals vom 4. XI. 18701) handelte es sich
um die Verordnung der Regierung zu Königsberg vom 4. I. 1855, die
den Inhabern von Konditoreien, Gasthäusern, Schankwirthschaften und
Getränkeverkaufsstellen untersagt, Schülern und Personen im schulpflichtigen
Alter den Aufenthalt in ihren Lokalen zu gestatten und ihnen Speisen
oder geistige Getränke zu verabfolgen. Das Obertribunal nahm an,
daß diese Verordnung durch die Gewerbeordnung nicht aufgehoben sei.
Es führt mit Recht aus, daß sie mit dem Geiste der Gewerbeordnung
wohl vereinbar sei; dadurch daß die Gewerbeordnung der Polizei gestatte,
die Konzession zu versagen, wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe
zur Förderung der Völlerei u. s. w. mißbrauchen werde, habe sie die.
Grenzen angegeben, in denen sich der Gewerbebetrieb des Wirthes zu
halten habe, die Polizeibehörden seien befugt, dementsprechende nähere
Bestimmungen zu treffen. Das Kammergericht hat an der Ansicht des
Obertribunals festgehalten 2.
Die Abgrenzung nach dem Alter, nach dem Stande der Unerwachsenen
ist in den verschiedenen Verordnungen eine verschiedene. Für die Frage
der Rechtsgültigkeit der Verordnung ist dies ohne Bedeutung. Genannt
werden Personen unter 14, 15, 16 und 17 Jahren, Lehrlinge 3), Schüler"),
1) V. M. Bl. 1871, S. 13.
2) Vgl. Entsch. vom 23. V. 87 (Verwaltungsbl. Bd. 8, Beil. S. 101).
3) Verordn. des Landraths zu Melle vom 2. XI. 92 a. a. O., der Polizeiverwalt.
zu Ketzin vom 31. VIII. 91 (Selbstverwaltung Bd. 18, S. 700), Schleswig'sche Regierungsverordn.
vom 7. V. 83 (Selbstverwaltung Bd. 10, S. 216).
)Regierungsverordn. von Königsberg vom 4. I. 55, Oppeln vom 29. XI. 57
und 29. VII. 85, Kassel vom 22. X. 80 (Verwaltungsbl. Bd. 2, S. 51).