Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

66  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

an  den  zur  Arbeit  bestimmten  Tagen,  besonders  an  Montagen,  einen  in
Arbeit  stehenden  Gesellen  während  der  gewöhnlichen  Arbeitsstunden  bei
sich  zu  dulden.  Hier  wird  nur  das  Interesse  der  Meister  geschützt,  kein
allgemeines  und  damit  überhaupt  kein  polizeiliches  Interesse.  Die  Ver—
ordnung  ist  daher  nicht  als  gültig  anzuerkennen.

2.  Gegen  die  Förderung  der  Völlerei  sind  auch  diejenigen  Polizeiverordnungen
  gerichtet,  die  Wirthen  die  Aufnahme  von  unerwachsenen
Personen  untersagen.  Solche  Verordnungen  sind  zugleich  allgemeinpolizeiliche,
  gerichtet  darauf,  Gefahren  der  Sittlichkeit  von  der  Jugend
abzuwenden.  Ihre  Rechtsgültigkeit  unterliegt  daher  aus  doppeltem
Grunde  keinem  Bedenken.  Die  Judikatur  stimmt  hiermit  überein.  In
der  Entscheidung  des  Obertribunals  vom  4.  XI.  18701)  handelte  es  sich
um  die  Verordnung  der  Regierung  zu  Königsberg  vom  4.  I.  1855,  die
den  Inhabern  von  Konditoreien,  Gasthäusern,  Schankwirthschaften  und
Getränkeverkaufsstellen  untersagt,  Schülern  und  Personen  im  schulpflichtigen
Alter  den  Aufenthalt  in  ihren  Lokalen  zu  gestatten  und  ihnen  Speisen
oder  geistige  Getränke  zu  verabfolgen.  Das  Obertribunal  nahm  an,
daß  diese  Verordnung  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  aufgehoben  sei.
Es  führt  mit  Recht  aus,  daß  sie  mit  dem  Geiste  der  Gewerbeordnung
wohl  vereinbar  sei;  dadurch  daß  die  Gewerbeordnung  der  Polizei  gestatte,
  die  Konzession  zu  versagen,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe
zur  Förderung  der  Völlerei  u.  s.  w.  mißbrauchen  werde,  habe  sie  die.
Grenzen  angegeben,  in  denen  sich  der  Gewerbebetrieb  des  Wirthes  zu
halten  habe,  die  Polizeibehörden  seien  befugt,  dementsprechende  nähere
Bestimmungen  zu  treffen.  Das  Kammergericht  hat  an  der  Ansicht  des
Obertribunals  festgehalten  2.

Die  Abgrenzung  nach  dem  Alter,  nach  dem  Stande  der  Unerwachsenen
ist  in  den  verschiedenen  Verordnungen  eine  verschiedene.  Für  die  Frage
der  Rechtsgültigkeit  der  Verordnung  ist  dies  ohne  Bedeutung.  Genannt
werden  Personen  unter  14,  15,  16  und  17  Jahren,  Lehrlinge  3),  Schüler"),

1)  V.  M.  Bl.  1871,  S.  13.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  23.  V.  87  (Verwaltungsbl.  Bd.  8,  Beil.  S.  101).

3)  Verordn.  des  Landraths  zu  Melle  vom  2.  XI.  92  a.  a.  O.,  der  Polizeiverwalt.
zu  Ketzin  vom  31.  VIII.  91  (Selbstverwaltung  Bd.  18,  S.  700),  Schleswig'sche  Regierungsverordn.
  vom  7.  V.  83  (Selbstverwaltung  Bd.  10,  S.  216).

)Regierungsverordn.  von  Königsberg  vom  4.  I.  55,  Oppeln  vom  29.  XI.  57
und  29.  VII.  85,  Kassel  vom  22.  X.  80  (Verwaltungsbl.  Bd.  2,  S.  51).