Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 67. 1918. 507 
g 3. 
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforder- 
lich, in gehöriger Verpackung zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen. Verpackungs- 
mittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt, aber nicht mit- 
gewogen werden. Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden 
von den Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst im Bedarfsfalle 
festgesetzt. 
8 4. 
Die Vertragsware darf höchstens 5 Prozente Schmutz aufweisen. 
8 56. 
Der Preis beträgt 2,25 Mark für den Zentner. Der Erwerber ist verpflichtet, den 
Preis nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes 
zu zahlen. 
Hat der Anbauer besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die 
Aufbewahrung gehabt (Einmieten, Einkellern und dergleichen), so erhält er als Ver- 
gütung *v 
bis zum 30. November 1918. .. .. 
später bis zum 31. März 1919 für jeden halben 
Monat mehr 0,16 . A je Zentner. 
8 6. 
Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber, tunlichst schon 
bei der Verladung (Übergang der Gefahr), jedoch spätestens unverzüglich nach dem 
Eintreffen am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und 
dem Anbauer mitzuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf 
Wandlung oder sonstigen Schadenersatz. 
F*§ 7. 
ç Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher 
in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen 
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter- 
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten 
aus dem Vertrage einzutreten. · 
Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise 
an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbauer zur Zah- 
lung des Übernahmepreises mitverpflichtet. 
0,30 .X je Zentner, 
88. 
Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen, 
werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch den Spruch der den Landes-, 
Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst angegliederten Schiedsgerichte 
entschieden, welchen die Entscheidung von Streitigkeiten aus Lieferungsverträgen über 
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