508 Nr. 67- 1918.
Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Ortlich zuständig für die Euntschei-
dung ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schiedsgericht entscheidet i im freien
Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen.
8 9.
.. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur
Deckung der Unkosten 5 Pfennig je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Er-
werber ist.
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
(Unterschriften:) .
Erwerber: Anbauer:
(Ort) (Latun) (Ort) Oatun)
(Stempel)
Genehmigt!")
Berlin, den
Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Verwaltungsabteilung. A
* Die Genehmigung ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht erforderlich.
P
(3) Bekanntmachung vom 8. April 1918, betreffend Beitimmungen der Reichs-
, bekleidungsstelle für Schuhwaren und Altleder. ·
Nachstehende in Nr. 74 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung zu
Berlin vom. 27. März 1918, betreffend die Bestimmungen der Reichsbeklei-
dungsstelle für Schuhwaren und Altleder wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht. -
Schwerin, den 8. April 1918.
Ghroßherzoglich Melenbmatt ches Ministerium des Innern.
2 v. Meerheimb.