Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

508 Nr. 67- 1918. 
Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Ortlich zuständig für die Euntschei- 
dung ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schiedsgericht entscheidet i im freien 
Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen. 
8 9. 
.. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur 
Deckung der Unkosten 5 Pfennig je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Er- 
werber ist. 
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. 
(Unterschriften:) . 
Erwerber: Anbauer: 
(Ort) (Latun) (Ort) Oatun) 
(Stempel) 
Genehmigt!") 
Berlin, den 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung. A 
* Die Genehmigung ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht erforderlich. 
P 
(3) Bekanntmachung vom 8. April 1918, betreffend Beitimmungen der Reichs- 
, bekleidungsstelle für Schuhwaren und Altleder. · 
Nachstehende in Nr. 74 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung zu 
Berlin vom. 27. März 1918, betreffend die Bestimmungen der Reichsbeklei- 
dungsstelle für Schuhwaren und Altleder wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. - 
Schwerin, den 8. April 1918. 
Ghroßherzoglich Melenbmatt ches Ministerium des Innern. 
2 v. Meerheimb.
	        
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