Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 67. 1918. 09 
Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreffend 
die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über Schuhwaren und Altleder. 
Vom 27. März 1918. 
Nachdem durch §§ 6 und 7 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer 
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) sowie durch 
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage zur Aufhebung der Bekannt- 
machung über Schuhwaren und zur Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken (Rl. S. 99, 100) die Zuständigkeit 
der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirtschaftung von Schuhwaren und Altleder auf- 
gehoben woren ist, werden sämtliche auf Schuhwaren und Altleder bezüglichen Bestim- 
mungen der Reichsbekleidungsstelle mit dem 1. April 1918 als Bestimmungen der 
Reichsbekleidungsstelle außer Kraft gesetzt. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. April 
1918 als von der Reichsstelle für Schuhversorgung erlassen anzusehen, soweit nicht von 
der Reichsstelle für Schuhversorgung abweichende Bestimmungen getroffen sind oder 
getroffen werden. « 
Anfragen und Anträge hinsichtlich Schuhwaren und Altleders sind von jetzt ab 
nicht mehr an die Reichsbekleidungsstelle, sondern an die Reichsstelle für Schuhpversor- 
Lung in Berlin W. 8, Kronenstr. 50/62, zu richten. 
Berlin, den 27. März 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Stadtrat Dr. Temper. 
Stellv. des Reichskommissars Der Vorstand. 
für bürgerliche Kleidung. Wallerstein. Dr. Gümbel.
	        
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