Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  67.  1918.  09

Bekanntmachung

der  Reichsbekleidungsstelle  und  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung,  betreffend
die  Bestimmungen  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Schuhwaren  und  Altleder.

Vom  27.  März  1918.

Nachdem  durch  §§  6  und  7  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  einer
Reichsstelle  für  Schuhversorgung  vom  28.  Februar  1918  (RGBl.  S.  100)  sowie  durch
die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  zur  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  über  Schuhwaren  und  zur  Anderung  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr
mit  getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken  (Rl.  S.  99,  100)  die  Zuständigkeit
der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Bewirtschaftung  von  Schuhwaren  und  Altleder  aufgehoben
  woren  ist,  werden  sämtliche  auf  Schuhwaren  und  Altleder  bezüglichen  Bestimmungen
  der  Reichsbekleidungsstelle  mit  dem  1.  April  1918  als  Bestimmungen  der
Reichsbekleidungsstelle  außer  Kraft  gesetzt.  Diese  Bestimmungen  sind  mit  dem  1.  April
1918  als  von  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  erlassen  anzusehen,  soweit  nicht  von
der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind  oder
getroffen  werden.  «

Anfragen  und  Anträge  hinsichtlich  Schuhwaren  und  Altleders  sind  von  jetzt  ab
nicht  mehr  an  die  Reichsbekleidungsstelle,  sondern  an  die  Reichsstelle  für  Schuhpversor-Lung
  in  Berlin  W.  8,  Kronenstr.  50/62,  zu  richten.

Berlin,  den  27.  März  1918.

Reichsbekleidungsstelle.  Reichsstelle  für  Schuhversorgung.
Stadtrat  Dr.  Temper.
Stellv.  des  Reichskommissars  Der  Vorstand.

für  bürgerliche  Kleidung.  Wallerstein.  Dr.  Gümbel.