Nr. 78. 1918. 607
Artikel I.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verleilung
von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und
Anstalten vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 16) werden, soweit sie Leinennähzwirn
betreffen, aufgehoben.
Artikel U. »
Für die Verteilung von Leinennähzwirn an Kleinhändler gelten die folgenden
Bestimmungen:
I. Verteilung auf die Kommunalverbände.
81.
Verteilungsgrundsatz.
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle zur Verfügung stehenden Mengen
an Leinennähzwirn erfolgt durch die Kommunalverbände.
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O Garnabteilung) bestimmt
nach der Bevölkerungszahl, welche Menge an Leinennähzwirn für das laufende
Kalendervierteljahr auf. jeden einzelnen Kommunalverband entfällt. Die festgesetzten
Mengen werden den Kommunalverbänden von der Reichsbekleidungsstelle mitgeteilt.
§ 2.
Bezirksstellen.
Bezirksstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die gemäß § 2 der in Artikel 1
genannten Bekanntmachung vom 19. Januar 1918 vom Zentralverbande des Deutschen
Großhandels eingerichteten und verwalteten Stellen, deren durch die Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung vom 2. Februar 1918 (Mitteilungen
Nr. 5 S. 51) festgefegte Zuständigkeit auch für die Verteilung von Leinennähzwirn
maßgebend ist.
/ 3.
Bekanntgabe an die Bezirksstellen und an den Fabrikantenverband.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt jeder Bezirksstelle durch die Zentrale der Bezirksstellen
gleichzeitig mit der nach § 1 Absatz 2 zu erstattenden Mitteilung die auf die ein-Heinen
von dieser Bezirksstelle zu versorgenden Kommunalverbände entfallenden Mengen
ekannt.
Zu gleicher Zeit wird dem Verbande Deutscher Leinennähzwirn-Fabrikanten bekanntgegeben,
welche Gesamtmenge auf jede Bezirksstelle entfällt.
* 4.
Lieferung durch den Fabrikantenverband an die Bezirksstellen.
Nach Eingang der gemäß § 3 Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe hat der Fabrikantenverband
unverzüglich mit der Lieferung an die Bezirksstellen zu beginnen und die
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