Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  607

Artikel  I.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Verleilung
  von  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  Verarbeiter  und
Anstalten  vom  19.  Januar  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  16)  werden,  soweit  sie  Leinennähzwirn
  betreffen,  aufgehoben.

Artikel  U.  »
Für  die  Verteilung  von  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler  gelten  die  folgenden
Bestimmungen:

I.  Verteilung  auf  die  Kommunalverbände.

81.
Verteilungsgrundsatz.

Die  Verteilung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  zur  Verfügung  stehenden  Mengen
an  Leinennähzwirn  erfolgt  durch  die  Kommunalverbände.

Die  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Abt.  O  Garnabteilung)  bestimmt
  nach  der  Bevölkerungszahl,  welche  Menge  an  Leinennähzwirn  für  das  laufende
Kalendervierteljahr  auf.  jeden  einzelnen  Kommunalverband  entfällt.  Die  festgesetzten
Mengen  werden  den  Kommunalverbänden  von  der  Reichsbekleidungsstelle  mitgeteilt.

§  2.
Bezirksstellen.

Bezirksstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  gemäß  §  2  der  in  Artikel  1
genannten  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1918  vom  Zentralverbande  des  Deutschen
Großhandels  eingerichteten  und  verwalteten  Stellen,  deren  durch  die  Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  vom  2.  Februar  1918  (Mitteilungen
Nr.  5  S.  51)  festgefegte  Zuständigkeit  auch  für  die  Verteilung  von  Leinennähzwirn
maßgebend  ist.

/  3.

Bekanntgabe  an  die  Bezirksstellen  und  an  den  Fabrikantenverband.

Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  jeder  Bezirksstelle  durch  die  Zentrale  der  Bezirksstellen
  gleichzeitig  mit  der  nach  §  1  Absatz  2  zu  erstattenden  Mitteilung  die  auf  die  ein-Heinen
  von  dieser  Bezirksstelle  zu  versorgenden  Kommunalverbände  entfallenden  Mengen

ekannt.

Zu  gleicher  Zeit  wird  dem  Verbande  Deutscher  Leinennähzwirn-Fabrikanten  bekanntgegeben,
  welche  Gesamtmenge  auf  jede  Bezirksstelle  entfällt.

*  4.
Lieferung  durch  den  Fabrikantenverband  an  die  Bezirksstellen.
Nach  Eingang  der  gemäß  §  3  Absatz  2  erfolgten  Bekanntgabe  hat  der  Fabrikantenverband
  unverzüglich  mit  der  Lieferung  an  die  Bezirksstellen  zu  beginnen  und  die

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