Nr. 68. 1918. 513
82.
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche
auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht, sei es
auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, oder mit Material, welches
solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Erreger in lebendem Zu-
stand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Er-
laubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen-
schaftlichen Ansbildung erteilt werden.
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1, soweit nicht die
Landesregierungen anderes bestimmen, mit der Einschränkung Anwendung, daß sie der
Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des Raumes nach
Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des Raumes in gleicher
Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Auf-
bewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer
Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen ver-
sehen sind, oder
b) in staatlichen, staatlich beaufsichtigten oder kommunalen Anstalten, welche
zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs Bekämpfung der In-
fektionskrankheiten zur Vornahme von Untersuchungen oder zur Herstellung
von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen
Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der Krankheitsart vorge-
nommen werden.
83.
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu.
der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem das Ge-
schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zu-
verlässige Personen erteilt werden.. Auf den Handel mit Kuhpockenlymphe durch die
Apotheken finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Der Händler hat sich vor der Abgabe von Kulturen oder Material von dem Er-
werber den Nachweis erbringen zu lassen, daß dieser die im § 2 Abs.1 vorgeschriebene
polizeiliche Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern oder zur Aufbewahrung
von solchen erhalten hat, oder daß er einer solchen Erlaubnis im Hinblick auf Abf. 1
Satz 3 sowie auf § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 a und b nicht bedarf. Über die erfolgte Abgabe
von Kulturen oder Material hat der Händler ein Verzeichnis zu führen, in das die Art
der Krankheitserreger oder des Materials, der Tag der Abgabe, der Name und die
Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Überbringers, ferner näheres über die
Art des erbrachten Nachweises sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst ein-
gragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende
intragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
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