Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 68. 1918. 519 
Bei Cholera und Pest darf in eine Sendung in der Regel nur Untersuchungs- 
material von einem Kranken oder einer Leiche gepackt werden. Handelt es sich jedoch 
um gleichzeitige Ubersendung zahlreicher Proben, insbesondere zu Massenuntersuchungen 
der Umgebung von Cholerakranken, so werden zweckmäßig nur 1 bis 2 cem der Aus- 
leerungen entnommen, in die üblichen kleinen Glasgefäße gebracht und, wie unten an- 
gegeben, verpackt. Dabei ist durch eine entsprechende Kennzeichnung jedes einzelnen 
Gegenstandes dafür Sorge zu tragen, daß seine Herkunft leicht erkennbar ist (vgl. § 15). 
Die Gefäße und Schächtelchen sind in einem widerstandsfähigen Behälter, am 
besten einer festen Kiste, unter Verwendung von Watte, Sägemehl, Holzwolle oder der- 
gleichen (vgl. § 12 Abs. 1) so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht anein- 
anderstoßen. Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen dürfen nicht verwende'" 
werden. Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt und versiegelt sein. 
Enthalten kleinere Gegenstände andere lebende Seuchenerreger oder erscheinen 
sie verdächtig, solche zu enthalten, so können sie in dicht schließenden Gefäßen aus 
Metall, Steingut oder Glas untergebracht werden. Metallgefäße sind durch einen über- 
greifenden Deckel, der am Rande mit einem Streifen Heftpflaster verklebt wird, Slein- 
gut- und Glasgefäße in der im Abs. 1 angegebenen Weise zu verschließen und zu 
verpacken. 
Falls kleinere Gegenstände mit der Eisenbahn versandt werden, so finden die Be- 
stimmungen des § 12 Abs. 4 Anwendung. 
8 14. 
Cholera-, Pest-, Rotz= oder Manl= und Klauenseuche= oder Schweinepestmaterial 
darf nicht mit der Briefpost versandt werden. Dagegen darf in dieser Weise Material, 
welches lebende Erreger von anderen Krankheiten, die auf den Menschen übertragbor 
sind, oder von anderen Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen 
Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, enthält oder verdächtig ist, solche Erreger zu ent- 
halten, verschickt werden; dabei ist folgendermaßen zu verfahren: 
Trockene Gegenstände, insbesondere mit Untersuchungsmaterial beschickte Deck- 
aläschen, Objektträger, Fließpapier, Gipsstäbchen, Seidenfäden, Räudeborken usw., 
sind in mehrere Lagen Fließpapier einzuschlagen, alsdann in Pergamentpapier oder 
einen anderen undurchlässigen Stoff einzuwickeln und, umhüllt mit Watte, in feste 
Kästchen aus Holz, Blech oder dergleichen mit gut schließendem Deckel zu legen. 
Feuchtes oder flüssiges Material (Auswurf, Erbrochenes, Stuhl, Harn, Eiter 
oder sonstiges Wundsekret, Punktionsflüssigkeit, Blut, Serum, Abstriche von der Rachen- 
schleimbaut, abgeschnittene oder abgeschabte Gewebsteile usw.) ist in ein Gefäß aus 
hinreichend starkem Glase mit Korkstöpselverschluß zu bringen. Dieses Gefäß ist in einen 
Blechbehälter zu verpacken. Um aber das Glasgefäß vor Zertrümmerung zu schützen 
und etwa aus dem Glasgefäß austretende Flüssigkeit aufzusangen. ist sowohl auf den 
Voden als auch in den Deckel des Blechbehälters eine Scheibe Afbestpappe oder eine 
binreichend starke Schicht von Fließpavier, Watte oder dergleichen zu legen. Der Blech- 
behälter wird sodann in einen ausgehöhlten, durch einen Deckel verschließbaren Holz- 
block gebracht. Bei Versendung von Schutzrockenlymphe genügt es, wenn das Glas- 
gefäß unmittelbar in den Holzblock oder in Kästchen von Holz, Blech oder dergleiche 
gelegt wird; jedoch ist dann die Aushöhlung des Blockes oder das Kästchen besonders 
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