520 Nr. 68. 1918.
sorgfältig mit einem weichen, aufsaugenden Stoffe auszupolstern. Die Kästchen oder
Holzblöcke sind mit einem roten Zettel zu bekleben, der die Aufschrift „Vorsicht!
Infektiöses Material!“ enthält.
Die Holzblöcke oder Kästchen sind in den Briefumschlägen derartig unterzubringen,
daß sie bei deren Abstempelung nicht beschädigt werden. Am besten geeignet sind an der
Innenseile mit Stoffbezug versehene Briefumschläge aus festem Papier, die nur an der
einen Schmalseite offen und etwa doppelt so lang wie die Behälter sind; sie werden
nicht durch Zukleben, sondern zweckmäßig durch eine kleine Metallklammer geschlossen.
Die zum Abstempeln bestimmte Stelle wird am besten durch einen vorgezeichneten Kreis
oder den Vermerk „Hier stempeln“ gekennzeichnet.
Die Briefsendungen sollen nicht in den Briefkasten geworfen, sondern an den
Postschaltern oder auf dem Lande dem Briefträger übergeben werden.
* 15.
Jeder Sendung ist ein Begleitschein so beizulegen, daß er gegen Durchfeuchtung
und Beschmutzung geschützt ist und bei der Offnung des Behälters leicht in die Augen
fällt. Dieser Schein hat genaue Angaben über den Inhalt unter Bezeichnung der
Personen (Name, Geschlecht, Alter, Wohnort) oder der Tiere, von denen er stammt, zu
enthalten. Außerdem sind bei Material von kranken Menschen oder Tieren anzugeben
die mutmaßliche Art der Erkrankung,
der Tag des Beginns der Erkrankung,
der Tag des Todes,
der Zeitpunkt der Entnahme des Materials,
der Name und der Wohnort des Arztes oder Tierarztes, der die Einsendung
veranlaßt hat,
der Zweck der Einsendung.
Bei Untersuchungsmaterial ist auf dem Scheine auch die Stelle anzugeben, welcher
das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt werden soll.
Enthält die Sendung Material von verschiedenen Menschen oder Tieren, so ist
durch eine entsprechende Kennzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes Sorge zu
tragen, daß seine Herkunft leicht erkennbar ist.
8 16.
Auf den Sendungen ist außer der deutlichen Adresse der Name und die Wohnung
des Absenders anzugeben und der Vermerk „Vorsicht!“ „Menschliche (Tierische) Unter-
suchungsstoffe!“ anzubringen.
Bei Sendungen an Anstalten ist nicht deren Leiter, sondern die Anstalt als Emp-
fänger zu bezeichnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der telegraphischen Ankündigung (5 17).
8 17.
Postsendungen mit Material von · Cholera, Pest oder Rotz oder mit Material, das
lebende Erreger einer dieser Krankheiten zu enthalten verdächtig ist, sind als „dringendes
Paket“ aufzugeben und den Empfängern rechtzeitig telegraphisch anzukündigen. Diese
telegraphische Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versand von Rotzmaterial
wit der Eisenbahn erfolgt.