528 Nr. 69. 1918.
1917 in Nr. 136 bezw. Nr. 100 des Regierungsblattes hierdurch zur allge=
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekanntmachung über die Ver-
sorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der
Hilfsdienstpflichtigen usw. vom 27.,März 1917 und der Erläuterung IV
vom 21. August 1916.
Vom 30. März 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (ReBl. S. 257)“) wird folgendes bestimmt:
* 1.
Nach § 7 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Versorgung
der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen
u#sw. vom 27. März 1917 /7) wird folgende Bestimmung als § 7 #8 eingefügt:
„5 7a.
Die Betriebsunternehmer dürfen die in § 1 genannten Gegenstände, die sie auf
Bezugsschein der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung H) erworben
oder von der Reichsbekleidungsstelle unmittelbar geliefert erhalten haben, nur an die in
ihrem Betriebe tätigen bürgerlichen Personen und nur gegen Abgabe eines von der für
jede dieser Personen zuständigen örtlichen Bezugsschein-Ausfertigungsstelle ordnungs-
mäßig ausgestellten Bezugsscheines unentgeltlich oder entgeltlich zu Eigentum oder zur
Benutzung über einen längeren Zeitraum als drei Tage überlassen. Unterkunftsbedarf
dürfen sie ohne Bezugsschein auch länger als drei Tage zur Benutzung überlassen.
Auf die Entwertung, Sammlung und Ablieferung der Bezugsscheine durch die
Betriebsunternehmer findet § 13 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren vom 10. Juni'/23. Dezember 1916 (RGl.
S. 1420) mit der Maßgabe Anwendung, daß die ungültig gemachten Bezugsscheine mit
Firmenaufdruck und Abgabedatum in roter Tinte oder Rotstift zu versehen und an die
*) Mitteilungen 1917 Nr. 9 S. 1.
** ) Mitteilungen 1917 Nr. 9 S. 2.