536 Nr. 71. 1918.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird
im Interesse der öffentlichen Sicherheit hiermit für die Dauer des Krieges jeglicher
Handel mit Schnellstahl ohne Rücksicht auf die Art der Legierung, sowie mit Abfällen
und Spänen von Schnellstahl verboten. Unter Schnellstahl im Sinne dieser Anord-
nung wird jedes Material verstanden, das handelsüblich als Schnellstahl (Schnellschnitt-
stahl, Schnellarbeitsstahl, Hochleistungsstahl oder Naturstahl und dergl.) gilt oder un-
mittelbar oder mittelbar hierfür zu verwenden ist. Trotz des Verbots bleiben gestattet:
a) Verkäufe und Lieferungen an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft, Berlin
W. 9, Potsdamer Straße 10/11, «
b) Verkäufe und Lieferungen, für welche Bezugsscheine der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Kriegsamts bezw. auf Grund solcher Bezugsscheine ordnungs-
mäßig ausgestellte Unter-Bezugsscheine für Schnellstahl vorliegen.
c) Verkäufe und Lieferungen von Abfällen und Spänen von Schnellstahl an
die Lieferer derjenigen Stähle, von denen die Abfälle und Späne herrühren,
d) Verkäufe und sonstige Lieferungen, für welche eine ausdrückliche Geneh-
migung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts in Berlin
vorliegt.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von vorstehendem Verbot sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu richten.
Sie haben nur Aussicht auf Genehmigung, wenn in ihnen der Nachweis des recht-
mäßigen Erwerbs der zu verkaufenden Mengen einwandfrei erbracht ist. Die Ent-
scheidungen auf die Anträge behält sich der unterzeichnete Militärbefehlshaber vor.
Zuwiderhandlungen oder Anreizung zur Zuwiderhandlung gegen vorstehendes
Verbot wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände nach dem Reichs-
gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belage-
rungszustand, mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Die Verfügung des stellv. Generalkommandos IX. Armeekorps Lc Nr. 65000
vom 23. Mai 1916, betreffend Handel mit Abfällen und Spänen von wolframhaltigen
Stählen wird durch vorstehende Bekanntmachung aufgehoben.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie