Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  71.  1918.  537

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  März  1918,  betrefsend  den  Vorbereitungsdienst
bei  den  Großherzoglichen  Domanialämtern.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1907,  betreffend  den
Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  für  den  Registraturdienst  bei  den  Großherzoglichen
  Domanialämtern  —  Rbl.  Nr.  6  —,  wird  mit  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  dem  8  folgender  Zusatz  hinzugefügt:
Die  Zeit,  während  der  ein  Amtsdiätaranwärter  durch  Krankheit,
Beurlaubung,  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  oder
aus  anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,
wird  auf  diesen  angerechnet,  wenn  sie  nicht  länger  als  8  Wochen

im  Jahr  dauerte.
Die  Zeit  des  Kriegsdienstes  außerhalb  der  Erfüllung  der  einjährigen
  Dienstpflicht  wird  bis  zu  einem  halben  Jahre  angerechnet.
Die  Zeit  des  einjährigen  Militärdienstes  wird  nicht  angerechnet.

Schwerin,  den  14.  März  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,

Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.
v.  Blücher.