Nr. 71. 1918. 537
(2) Bekanntmachung vom 14. März 1918, betrefsend den Vorbereitungsdienst
bei den Großherzoglichen Domanialämtern.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1907, betreffend den
Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den Registraturdienst bei den Großherzoglichen
Domanialämtern — Rbl. Nr. 6 —, wird mit Genehmigung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs dem 8 folgender Zusatz hinzugefügt:
Die Zeit, während der ein Amtsdiätaranwärter durch Krankheit,
Beurlaubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder
aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst entzogen war,
wird auf diesen angerechnet, wenn sie nicht länger als 8 Wochen
im Jahr dauerte.
Die Zeit des Kriegsdienstes außerhalb der Erfüllung der einjährigen
Dienstpflicht wird bis zu einem halben Jahre angerechnet.
Die Zeit des einjährigen Militärdienstes wird nicht angerechnet.
Schwerin, den 14. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten.
v. Blücher.