Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 71. 1918. 537 
(2) Bekanntmachung vom 14. März 1918, betrefsend den Vorbereitungsdienst 
bei den Großherzoglichen Domanialämtern. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1907, betreffend den 
Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den Registraturdienst bei den Groß- 
herzoglichen Domanialämtern — Rbl. Nr. 6 —, wird mit Genehmigung Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs dem 8 folgender Zusatz hinzugefügt: 
Die Zeit, während der ein Amtsdiätaranwärter durch Krankheit, 
Beurlaubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder 
aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, 
wird auf diesen angerechnet, wenn sie nicht länger als 8 Wochen 
im Jahr dauerte. 
Die Zeit des Kriegsdienstes außerhalb der Erfüllung der ein- 
jährigen Dienstpflicht wird bis zu einem halben Jahre angerechnet. 
Die Zeit des einjährigen Militärdienstes wird nicht angerechnet. 
Schwerin, den 14. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, 
Abteilung für Domänen und Forsten. 
v. Blücher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.