Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

540 Nr. 72. 1918. 
RNPekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und 
Briketts von mindestens 10 t monatlich im Mai 1918. 
Auf Grund der §5 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGl S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der 
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#Bl. S. 604) 
und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RE#l. S. 195) 
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche 
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) 
wird bestimmt: 
&5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä- 
testens 5. Mai erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
5 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Melde- 
pflichtig sind auch Betriebe, denen die Breunstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von 
Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im 
Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich 
verbraucht haben (siehe § 3 3). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, Kom- 
munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehr- 
fabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 
2. Dar Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: · 
a) die Staatseisenbahnen; 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
e) die Heeresbetriebe. soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum- 
heizungskohle;) 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind 
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.
	        
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