Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr.  919.)  Gesetz,  betreffend  die  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  gegen  Rechtsanwalte  und
Advokaten  zustehenden  Disziplinarbefugnisse.  Vom  29.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

K.  1.

Dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  stehen  gegen  die  Rechtsanwalte  und  Advokaten,
  welche  in  den  bei  demselben  anhängigen  Rechtssachen  thätig  sind  rücksichtlich
  dieser  Thätigkeit  diejenigen  Disziplinarbefugnisse    zu,  welche  dem  obersten
Gerichtshofe,  an  dessen  Stelle  das  Reichs=  Oberhandelsgericht  nach  F.  12  des  Gesetzes
  vom  12.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  201),  F.  2  des  Gesetzes  vom
16.  April  1871  (Bundes-Gesetzbl.  S.  63),  K.  5  des  Gesetzes  vom  22.  April  1871
(Bundes-Gesetzbl.  S.  87)  und  F.  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  315)  getreten  ist,  unter  gleichen  Umständen  zustehen  würden.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  auszusprechende  Suspension  oder  Entziehung
  der  Berechtigung  zur  Praxis  bezieht  sich  nur  auf  die  Praxis  bei  dem

eichs-Oberhandelsgerichte.  62

Diejenigen  Rechtsanwalte  und  Advokaten,  welche  behufs  Ausübung  der
Praxis  bei  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  sich  am  Sitze  dieses  Gerichtshofes
niederlassen  oder  bereits  niedergelassen  haben,  und  die  ihnen  früher  zustehende
Berechtigung  zur  gerichtlichen  Praxis  in  einem  der  Bundesstaaten  oder  in  Elsaß
und    Lothringen  aufgegeben  oder  ganz  oder  zeitweise  verloren  haben,  unterliegen
in  gleicher  Weise,  als  wären  sie  in  ihrer  früheren  Stellung  als  Rechtsanwalte
oder  Advokaten  verblieben,  der  Disziplin  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  und
der  nachstehenden  Vorschriften.  65½„

Das  Reichs-Oberhandelsgericht  tritt  zur  Handhabung  der  Disziplin  über
die  im  §.  2  bezeichneten  Rechtsanwalte  und  Advokaten  als  Aufsichtsbehörde  und
als  Disziplinargerticht    an  die  Stelle  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörden
  der  öffentlichen  Behörden  und  der  aus  dem  Anwalt-  und  Advokatenstande
gebildeten  Ausschüsse,  Ehrenräthe,  Disziplinarräthe)  mit  allen  Befugnissen,  welche
einer  der  bestehenden  mehreren  Instanzen  gebühren.

Die  nach  den  Landesgesetzen  dem  Vorsitzenden  einer  kollegiialischen  Disziplinarbehörde
  zustehenden  Befugnisse  gehen  auf  den  Präsidenten  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  über.  á4

Das  Verfahren  in  Disziplinarsachen  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.
Ist  in  dem  Disziplinarstraf-Verfahren  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
erforderlich,  so  werden  deren  Verrichtungen  gemäß  F.  3  des  Gesetzes  vom  14.  Juni