Nr. 72. 1918. 541
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die im wirtschaft-
lichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens sind:
3) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh-
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu-
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
§5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen -— 1000 kg zuerfolgen und sind
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts, Brannkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Her-
kunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung
gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-,
Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks,
Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
am Anfang des Vormonats,
im Vormonat,
zu Beginn des laufenden Monats,
e#) Verbrauch im Vormonat,
k) Bedarf für den laufenden Monat (s. Abf. 3),
K) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (s. Abs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden in An-
führungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“:
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“:; "5
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“:
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“:
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“:
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“:
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transport-
anlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.".
Elrfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr.
Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich
zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge,
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen
gederkt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung
eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus-
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