Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

542 Nr. 72. 1918. 
geschlossen sind, haben als Bedarf, Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über 
einc bestimmte Brennstoffmenge oder -Quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese 
als Bedarf anzumelden. · 
4. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung 
des Aushelfenden anzugeben. 
&# 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach- 
prüfung der Bestände möglich ist. · 
§* 5. Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten, und zwar jedesmal zusammen mit der bei- 
liegenden Kohlen-Jahreskarte: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bezieht der Melde- 
pflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungs- 
stellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten ein- 
zusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage korimen. Für die von einem im Austande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an 
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
§* 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für 
Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit der- 
selben Aufschrift. an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden. 
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet des 
Kohlenkontors liegt, eine besondere, nach § 71 zu beschaffende Einzelmeldekarte an den 
„Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden. 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch 
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannte, au die Amtliche Ver- 
teilungsstelle zu richtende Meldekarte, an die Adresse: „Reichskommissar für die Kohlen- 
verteilung, Abteilung V., Gaskoks, — in Berlin“ zu senden. « ·
	        
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