542 Nr. 72. 1918.
geschlossen sind, haben als Bedarf, Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über
einc bestimmte Brennstoffmenge oder -Quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese
als Bedarf anzumelden. ·
4. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung
des Aushelfenden anzugeben.
4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach-
prüfung der Bestände möglich ist. ·
§* 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten, und zwar jedesmal zusammen mit der bei-
liegenden Kohlen-Jahreskarte:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bezieht der Melde-
pflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungs-
stellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten ein-
zusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh-
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten.
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete
in Frage korimen. Für die von einem im Austande wohnenden Lieferer
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe
§* 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für
Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit der-
selben Aufschrift. an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet des
Kohlenkontors liegt, eine besondere, nach § 71 zu beschaffende Einzelmeldekarte an den
„Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden.
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannte, au die Amtliche Ver-
teilungsstelle zu richtende Meldekarte, an die Adresse: „Reichskommissar für die Kohlen-
verteilung, Abteilung V., Gaskoks, — in Berlin“ zu senden. « ·