Nr 73. 1918. 551
(3) Bekanntmachung vom 22. April 1918, betreffend Brennstoffversorgung der
Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
Nochstehend werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. eine Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 30. März 1918 über die Brennstoffversorgung der Haushaltun-
gen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes;
2. eine Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung, betref-
fend Regelung der Brennstoffversorgung für das Kohlen-Wirtschafts-
jahr 1918/19.
Zu der zu 1 verzeichneten Bekanntmachung wird bestimmt, daß das Groß-
herzogtum einen Versorgungsbezirk bildet und daß die Geschäfte dieses Versor-
gungsbezirks durch die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle)
wahrgenommen werden.
Schwerin, den 22. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belkianntmachung
über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des
Kleingewerbes.
Auf Grund der 5§5 1, 2 und 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit
Kohle vom 24. Februar 1917 (REl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar
1917 (Röl. S. 193) sowie der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
(RGBl. S. 604) wird bestimmt:
A. Allgemeines.
1.
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind: Steinkohlen, Anthrazit,
Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art
und Koks jeder Art, einschließlich der geringwertigen Sorten, wie z. B. Schlamm-
kohle, Koksgrus.
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I. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. F gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und
nstalten,
2. de Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Neben-
etriebe,
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