Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

N  73.  1918.  553

6.  Für  mitteldeutsche  Braunkohle  (links  der  Elbe)  mit  Ausnahme  der  unter  7
genannten:
Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  mitteldeutschen  Braunkohlenbergbau
in  Halle  a.  S.,  Landwehrstr.  2.

7.  Für  Braunkohle  aus  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Herzogtum  Sachsen-Altenburg
  sowie  für  böhmische,  nach  Deutschland  (außer  Bayern)  eingeführte
  Kohle  und  für  sächsische  Steinkohle:

Kohlenausgleich  Dresden,  Linienkommandantur  E,  Dresden.

Für  rheinische  Braunkohle,  Braunkohle  der  Grube  Gustav  bei  Dettingen
und  Braunkohle  aus  dem  Dillgebiet,  dem  Westerwald  und  dem  Großherzog-=tum
  Hessen:

Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  rheinischen  Braunkohlenbergbau  in
Cöln,  Unter  Sachsenhausen  5/7.
9.  Für  Stein=  und  Braunkohle  aus  dem  rechtsrheinischen  Bayern  (ohne  Grube
Gustav  bei  Dettingen)  und  für  böhmische,  nach  Bayern  eingeführte  Kohle:
Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  Kohlenbergbau  im  rechtsrheinischen
Bayern,  München,  Ludwigstr.  16.
10.  Für  Steinkohle  des  Deisters  und  seiner  Umgebung  (Obernkirchen,  Barsinghausen,
  Ibbenbüren  usw.):
Amtliche  Verteilungsstelle  für  die  Steinkohlengruben  des  Deisters  und
seiner  Umgebung,  Barsinghausen  a.  Deister.

8  6.
I.  Versorgungsbezirke  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind:
1.  Die  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,
2.  im  übrigen  die  Kommunalverbände.

II.  Die  zurzeit  geltende  Abgrenzung  der  Versorgungsbezirke  wird  dadurch  nicht
vezändert,  daß  die  Einwohnerzahl  einer  Gemeinde  über  10000  steigt  oder  unter
10  000  sinkt.

III.  Die  Landeszentralbehörden  können  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskommissar
  für  die  Kohlenverteilung  die  Versorgungsbezirke  anders  abgrenzen  als  im
Abs.  1  bestimmt  oder  mehrere  Versorgungsbezirke  zusammenlegen.

§  6.
Als  Händler  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  auch  Vereinigungen  von

Verbrauchern,  die  sich  mit  dem  Vertrieb  von  Hausbrandkohle  befassen,  z.  B.  Konfumvereine
  und  landwirtschaftliche  Genossenschaften.  ·

87.

I.  „Hauptlieferer“  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  das  liefernde  Werk
(Grube,  Koksanstalt,  Brikettfabrik)  oder,  wenn  es  einem  Dritten  (Verkaufskartell  oder
Handelsfirma)  den  Alleinvertrieb  seiner  Produktion  überlassen  hat,  dieser  Dritte.

II.  Für  böhmische,  nach  Deutschland  eingeführte  Kohlen  haben  die  in  §  4  unter
Nr.  7  und  9  genannten  Amtlichen  Verteilungsstellen  die  in  dieser  Bekanntmachung  den
Hauptlieferern  auferlegten  Verpflichtungen.

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