556 Nr. 73. 1918.
*5 18.
I. Der Empfänger des Frachtbriefs oder Schiffspapiers hat dem Versorgungs-
bezirk sofort nach Ankunft einer Hausbrandsendung Anzeige von dem Eingange unter
Angabe von Menge und Sorte zu machen. « «
II. Im Falle des § 16 Abs. III (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahn-
frachtbriefs die erforderliche Anzeige zu erstatten.
8 19.
I. Die Versorgungsbezirke haben darüber zu wachen, welche Hausbrandmengen
zum Verbrauch innerhalb ihres Bezirks durch unmittelbar beziehende Verbraucher oder
durch Händler eingeführt werden.
II. Sie haben Nachweisungen zu führen, aus welchen ersichtlich ist:
1. die Höhe der Zuweisung durch den Reichskommissar,
2. an wen und für welche Mengen Bezugsscheine abgegeben worden sind,
3. welche Mengen Hausbrandkohle, nach Art (§ 1) und Herkunftsgebieten ge-
trennt, in dem Versorgungsbezirk eingegangen sind.
III. Sie haben dem Reichskommissar nach seiner näheren Bestimmung auf den
von ihm herausgegebenen Vordrucken laufende Berichte über die Hausbrandeingänge
zu erstatten.
g 20.
I. Verbraucher, Händler und amtliche Stellen sind verpflichtet, den Beauftragten
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung auf Verlangen über den von dieser Be-
kanntmachung betroffenen Brennstoffverkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Ur-
kunden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen.
II. Die Beauftragten des Reichskommissars sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4
der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl.
S. 604) verpflichtet.
D. Lieferungen eines Platzhändlers in mehrere Versorgungsbezirke.
§ 21.
I. Platzhändler eines Versorgungsbezirks dürfen die Verbraucher eines anderen
Versorgungsbezirks nur dann mit Hausbrand beliefern, wenn ihnen von dem anderen
Versorgungsbezirk Bezugsscheine über Hausbrandlieferungen ausgehändigt worden
sind (& 13 Abs. III). ,
II. Es ist nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen
Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen Ver-
sorgungsbezirke so zu beliefern, wie es dem Verhältnis der Eingänge für die einzelnen
Bezirke entspricht. Abweichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind
für die Händler maßgebend.
8 22.
Platzhändler, welche von mehreren Versorgungsbezirken Bezugsscheine erhalten
haben, haben durch ihre Buchführung ersichtlich zu machen,